Es wird einzig gerügt, dass der Beschuldigte sich nicht zur geänderten Tatzeit habe äussern können. Im Erwachsenenstrafprozessrecht ist explizit geregelt, dass ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden kann, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Gemäss der einschlägigen Lehre entspricht dies sinngemäss der Voraussetzung von Art. 36 Bst. b JStPO, dass der beschuldigte Jugendliche von der Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist, weshalb 366 Abs. 4 Bst.