Gemäss Art. 36 JStPO ist ein Abwesenheitsverfahren nur möglich, wenn der beschuldigte Jugendliche trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint (Bst. a), er durch die Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist (Bst. b), die Beweislage ein Urteil in seiner Abwesenheit zulässt (Bst. c) und einzig eine Strafe in Betracht kommt (Bst. d). Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 36 Bst. a, c und d JStPO unbestrittenermassen erfüllt. Es wird einzig gerügt, dass der Beschuldigte sich nicht zur geänderten Tatzeit habe äussern können.