107 StPO). Grundsätzlich lässt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verwirklichen, wenn die beschuldigte Person am Verfahren persönlich teilnimmt, jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (MAURER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1f. vor Art. 366 StPO). Die Vorinstanz hat anlässlich der zweiten Hauptverhandlung aufgrund der wiederholten Abwesenheit des Beschuldigten und seines klaren Auslandbezuges – dem ausländischen Wohnsitz – die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens beschlossen (pag. 425 f.). Gemäss Art.