Insbesondere haben die Parteien einen Anspruch an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung des Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 107 StPO).