5 trag seines Verteidigers im Abwesenheitsverfahren verurteilt werde und schliesslich infolge seiner Säumnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge (pag. 533 und 575). 6.3 Würdigung durch die Kammer Die theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum rechtlichen Gehör sind grundsätzlich korrekt. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ist in Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie in Art. 107 StPO geregelt. Insbesondere haben die Parteien einen Anspruch an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art.