Die anfängliche Missschreibung des Datums habe damit bloss untergeordnete Bedeutung, weil dem Berufungsführer klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde. Es sei zudem ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen, wenn der Berufungsführer den Kontakt zu seinem Verteidiger grundlos abbreche, an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe, sodann durch An-