6.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft macht geltend, dass der Berufungsführer über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt worden sei. Er habe damit gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und zwar nach Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigter Person und Deliktsgut. Die anfängliche Missschreibung des Datums habe damit bloss untergeordnete Bedeutung, weil dem Berufungsführer klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde.