Das Replikrecht sei höchstpersönlich, weshalb auch die Anwesenheit des Verteidigers den Mangel nicht zu heilen vermöge. Der Strafbefehl mit dem neuen Ereigniszeitpunkt vom 17. August 2016 sei nur dem amtlichen Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten zugestellt worden, weshalb der Schuldspruch aufzuheben sei (pag. 561). Sinngemäss sei zudem aufgrund der Unschuldsvermutung eher der 18. August 2016 als Tatzeitpunkt anzunehmen, da es für die Annahme des 17. August 2016 als Tatzeitpunkt an der Schlüssigkeit der Indizien fehle (pag. 560). 6.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft