Insbesondere sei das sogenannte Replikrecht, d.h. das Recht von den im Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich äussern zu können, verletzt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle, welcher die Heilung ausschliesse. Das Abwesenheitsverfahren dürfe nur durchgeführt werden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Das Replikrecht sei höchstpersönlich, weshalb auch die Anwesenheit des Verteidigers den Mangel nicht zu heilen vermöge.