Da der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft direkt nach Rumänien ausgeschafft worden sei, sei die Konfrontation mit der erst im Strafbefehl bzw. der Anklage vertretenen Version (Tatzeitpunkt 17. statt 18. August 2016) unterblieben, womit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Deshalb sei der Schuldspruch aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Insbesondere sei das sogenannte Replikrecht, d.h. das Recht von den im Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich äussern zu können, verletzt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle, welcher die Heilung ausschliesse.