542 bzw. Akten O 16 8884, Fasz. O 16 8898 / O 16 8899), als Ereignisdatum der 18. August 2016 vermerkt sei. Zudem sei dem Beschuldigten in der Eröffnungsverfügung (pag. 1) sowie bei sämtlichen Einvernahmen der 18. August 2016, ca. 13.20 Uhr, als Tatzeitpunkt angegeben worden (pag. 509 und 560). Da der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft direkt nach Rumänien ausgeschafft worden sei, sei die Konfrontation mit der erst im Strafbefehl bzw. der Anklage vertretenen Version (Tatzeitpunkt 17. statt 18. August 2016) unterblieben, womit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.