6. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abwesenheitsverfahren (betreffend Diebstahl z.N. von Q.________) 6.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Schuldspruchs wegen Diebstahls zum Nachteil von Q.________, dass zwar das Deliktsblatt (pag. 180 f.), der Anzeigerapport (pag. 182 f.) sowie der Journaleintrag (pag. 184) als Ereignisdatum den 17. August 2016 bezeichnen würden, jedoch in den Polizeiakten und dem Doppel des Anzeigerapports, welcher bei der Hafteinvernahme von der Verteidigung ediert worden sei (vgl. pag. 542 bzw. Akten O 16 8884, Fasz.