SR 312.1]). Die Kammer ist zudem aufgrund der Berufung der Leitung Jugendanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer demgegenüber an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Es gilt die Verhandlungsmaxime, weshalb mangels Anschlussberufung des Zivilklägers der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf.