Durch die Kammer zu überprüfen sind damit folgende weitere Punkte des erstinstanzlichen Urteisdispositivs: Schuldspruch in drei Fällen wegen bandenmässigen Diebstahls inkl. Sanktion und Kosten-/Entschädigungspunkt (Ziff. II.), die Zivilklage von C.________ (Ziff. III 1. und 3.) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. IV). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]).