Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 536 Ziff. 2) a.): Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 1. Einem Freiheitsentzug von 60 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 39 Tagen; 2. den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen.