Die Duplik der Leitung Jugendanwaltschaft ging am 28. November 2018 ein (pag. 575). Am 30. November 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 578 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 498, 505).