Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 502 f.) ging die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten am 16. Juli 2018 ein (pag. 506 ff.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 530 f., 532 f.) ging die Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie deren Begründung zur Anschlussberufung am 20. September 2018 ein (pag. 532 ff.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 555 f.) ging die Replik des Beschuldigten am 6. November 2018 ein (pag. 557 ff.). Die Duplik der Leitung Jugendanwaltschaft ging am 28. November 2018 ein (pag.