Mit Eingabe vom 24. April 2018 erklärte die Leitung Jugendanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 488). Die Anschlussberufung beschränkte sie auf die Strafzumessung und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils. Die Zivilklägerin und der Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weder auf die Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 483 f.) noch diejenige vom 27. April 2018 (pag. 490 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 497 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag.