417 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2018 form- und fristgerecht Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch mit Strafzumessung sowie die Nebenfolgen und die Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (pag. 479 ff.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien u.a. auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 483 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2018 erklärte die Leitung Jugendanwaltschaft Anschlussberufung (pag.