Nach Anrechnung der ausgestandenen Haft von 39 Tagen verblieb eine Reststrafe von sechs Tagen. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz den Privatkläger C.________ auf den Zivilweg und wies die Zivilklage der Privatklägerin 2 D.________ infolge Freispruchs ab. Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten, Eintragung ins Strafregister sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für den auf die Schuldsprüche entfallenden Anteil (pag. 403 ff., Ziff. II.-IV. erstinstanzliches Urteil).