Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 86 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richter Vicari Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprech B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Zivilkläger und D.________ Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 12.12.2017 (JG 2017 6) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 12. Dezember 2017 sprach das Jugendgericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des bandenmässigen Diebstahls, angeblich gemeinsam begangen mit zwei Mittäterinnen 1. am 16.08.2016 in 3014 Bern, E.________, z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 305.00; AKS Ziff. 1.6); 2. am 16.08.2016 in 3800 Interlaken, F.________strasse, z.N. G.________ (De- liktsbetrag ca. CHF 800.00; AKS Ziff. 1.10): 3. am 17.08.2016 in 3600 Thun, H.________, z.N. I.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘285.70; AKS Ziff. 1.5); 4. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, J.________, z.N. K.________ (Deliktsbe- trag ca. CHF 60.00; AKS Ziff. 1.2); 5. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. M.________ (Delikts- betrag ca. CHF 320.00; AKS Ziff. 1.1); 6. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, z.N. N.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 545.00; AKS Ziff. 1.4); 7. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. O.________ (Delikts- betrag ca. CHF 1‘706.00; AKS Ziff. 1.7); unter Auferlegung der anteilsmässigen Pauschalgebühren an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte (pag. 403, Ziff. I. erstinstanzliches Ur- teil). Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig des bandenmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit zwei Mittäterinnen 1. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, Region P.________, z.N. Q.________ (De- liktsbetrag ca. CHF 880.00, AKS Ziff. 1.3); 2. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, R________brücke, z.N. C.________ (De- liktsbetrag ca. CHF 1‘985.00; AKS Ziff. 1.9); 3. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. S.________ (Delikts- betrag ca. CHF 240.00; AKS Ziff. 1.8); und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von 45 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, ohne Begleitperson, sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 350.00. Nach Anrechnung der ausgestandenen Haft von 39 Tagen verblieb eine Reststrafe von sechs Tagen. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz den Privat- kläger C.________ auf den Zivilweg und wies die Zivilklage der Privatklägerin 2 D.________ infolge Freispruchs ab. Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten, Eintragung ins Strafregister sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für den auf die Schuldsprüche entfallenden Anteil (pag. 403 ff., Ziff. II.-IV. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprech B.________, am 20. Dezember 2017 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 413). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. März 2018 (pag. 417 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2018 form- und fristgerecht Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch mit Strafzumes- sung sowie die Nebenfolgen und die Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (pag. 479 ff.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien u.a. auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 483 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2018 erklärte die Leitung Jugendanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 488). Die An- schlussberufung beschränkte sie auf die Strafzumessung und die damit zusam- menhängenden Folgepunkte des Urteils. Die Zivilklägerin und der Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weder auf die Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 483 f.) noch diejenige vom 27. April 2018 (pag. 490 f.). Die Verfahrens- leitung ordnete mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 497 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 502 f.) ging die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten am 16. Juli 2018 ein (pag. 506 ff.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 530 f., 532 f.) ging die Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung so- wie deren Begründung zur Anschlussberufung am 20. September 2018 ein (pag. 532 ff.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 555 f.) ging die Re- plik des Beschuldigten am 6. November 2018 ein (pag. 557 ff.). Die Duplik der Lei- tung Jugendanwaltschaft ging am 28. November 2018 ein (pag. 575). Am 30. No- vember 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 578 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 498, 505). 4. Anträge der Parteien Fürsprech B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 507): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahl, angeblich mehr- fach begangen in der Zeit vom 16. bis 19. August 2016; 2. Das Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 17.08.2016 in Interlaken im Raum J.________ gegenüber Unbekannt sei infolge Verjährung einzustellen, ohne Ausschei- dung von Kosten; 3. Für die erlittene Untersuchungshaft von 39 Tagen sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 7‘800.- zuzusprechen; 3 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Umfange der angefallenen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen; 6. Es sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten erkennungsdienstlichen Daten sowie des DNA-Profils zu erteilen; 7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen; 8. Die Zivilklagen seien abzuweisen; - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 536 Ziff. 2) a.): Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 1. Einem Freiheitsentzug von 60 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 39 Tagen; 2. den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten (Anschluss-)Berufungen der Parteien sind die Frei- sprüche betreffend bandenmässigen Diebstahls in sieben Fällen und die damit ein- hergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 403, Ziff. I.) sowie die Ab- weisung der Zivilklage der Privatklägerin D.________ (pag. 404, Ziff. III 2.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind damit folgende weitere Punkte des erstin- stanzlichen Urteisdispositivs: Schuldspruch in drei Fällen wegen bandenmässigen Diebstahls inkl. Sanktion und Kosten-/Entschädigungspunkt (Ziff. II.), die Zivilklage von C.________ (Ziff. III 1. und 3.) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. IV). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzli- che Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Die Kammer ist zudem aufgrund der Berufung der Leitung Jugendanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer dem- gegenüber an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Es gilt die Verhandlungsmaxime, weshalb mangels Anschlussberufung des Zivilklägers der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. 4 Die Verteidigung des Beschuldigten macht formelle Mängel geltend, welche nach- folgend noch vor der Beweiswürdigung geprüft werden. II. Formelle Rügen 6. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abwesenheitsverfahren (betreffend Diebstahl z.N. von Q.________) 6.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Schuldspruchs wegen Diebstahls zum Nachteil von Q.________, dass zwar das Deliktsblatt (pag. 180 f.), der Anzeigerapport (pag. 182 f.) sowie der Journaleintrag (pag. 184) als Ereignisdatum den 17. August 2016 bezeichnen würden, jedoch in den Polizeiakten und dem Doppel des Anzeigerap- ports, welcher bei der Hafteinvernahme von der Verteidigung ediert worden sei (vgl. pag. 542 bzw. Akten O 16 8884, Fasz. O 16 8898 / O 16 8899), als Ereignis- datum der 18. August 2016 vermerkt sei. Zudem sei dem Beschuldigten in der Eröffnungsverfügung (pag. 1) sowie bei sämtlichen Einvernahmen der 18. August 2016, ca. 13.20 Uhr, als Tatzeitpunkt angegeben worden (pag. 509 und 560). Da der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft direkt nach Rumänien ausge- schafft worden sei, sei die Konfrontation mit der erst im Strafbefehl bzw. der Ankla- ge vertretenen Version (Tatzeitpunkt 17. statt 18. August 2016) unterblieben, womit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des- halb sei der Schuldspruch aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Insbesondere sei das sogenannte Replikrecht, d.h. das Recht von den im Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich äussern zu können, verletzt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle, welcher die Heilung ausschlies- se. Das Abwesenheitsverfahren dürfe nur durchgeführt werden, wenn die beschul- digte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Das Replikrecht sei höchstpersönlich, weshalb auch die Anwesenheit des Verteidigers den Mangel nicht zu heilen vermöge. Der Strafbefehl mit dem neuen Ereigniszeit- punkt vom 17. August 2016 sei nur dem amtlichen Verteidiger, nicht aber dem Be- schuldigten zugestellt worden, weshalb der Schuldspruch aufzuheben sei (pag. 561). Sinngemäss sei zudem aufgrund der Unschuldsvermutung eher der 18. Au- gust 2016 als Tatzeitpunkt anzunehmen, da es für die Annahme des 17. August 2016 als Tatzeitpunkt an der Schlüssigkeit der Indizien fehle (pag. 560). 6.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft macht geltend, dass der Berufungsführer über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt worden sei. Er habe damit gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und zwar nach Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigter Per- son und Deliktsgut. Die anfängliche Missschreibung des Datums habe damit bloss untergeordnete Bedeutung, weil dem Berufungsführer klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde. Es sei zudem ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen, wenn der Berufungsführer den Kontakt zu seinem Verteidiger grundlos abbreche, an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe, sodann durch An- 5 trag seines Verteidigers im Abwesenheitsverfahren verurteilt werde und schliesslich infolge seiner Säumnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge (pag. 533 und 575). 6.3 Würdigung durch die Kammer Die theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum rechtlichen Gehör sind grundsätzlich korrekt. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ist in Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie in Art. 107 StPO geregelt. Insbesondere haben die Par- teien einen Anspruch an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung des Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 107 StPO). Grundsätzlich lässt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verwirklichen, wenn die beschuldigte Person am Verfahren persönlich teilnimmt, jedoch kann unter gewissen Vorausset- zungen ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (MAURER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1f. vor Art. 366 StPO). Die Vorinstanz hat anlässlich der zweiten Hauptverhandlung aufgrund der wieder- holten Abwesenheit des Beschuldigten und seines klaren Auslandbezuges – dem ausländischen Wohnsitz – die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens be- schlossen (pag. 425 f.). Gemäss Art. 36 JStPO ist ein Abwesenheitsverfahren nur möglich, wenn der beschuldigte Jugendliche trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint (Bst. a), er durch die Untersuchungsbehörde einver- nommen worden ist (Bst. b), die Beweislage ein Urteil in seiner Abwesenheit zulässt (Bst. c) und einzig eine Strafe in Betracht kommt (Bst. d). Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 36 Bst. a, c und d JStPO unbestrittenermassen er- füllt. Es wird einzig gerügt, dass der Beschuldigte sich nicht zur geänderten Tatzeit habe äussern können. Im Erwachsenenstrafprozessrecht ist explizit geregelt, dass ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden kann, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfe- nen Straftaten zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Gemäss der einschlägigen Lehre entspricht dies sinngemäss der Voraussetzung von Art. 36 Bst. b JStPO, dass der beschuldigte Jugendliche von der Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist, weshalb 366 Abs. 4 Bst. a StPO sinngemäss auch für das Jugendstraf- prozessrecht gilt (BÜRGIN/BIAGGI, in: Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 36 JStPO). Fraglich ist somit, ob der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ vom 17. August 2016 zu äussern, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist zu beachten, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl zehn verschiede- ne, an drei unterschiedlichen Tagen verübte Diebstähle vorgeworfen wurden. Da- von kristallisierte sich bei der erstinstanzlichen Beurteilung lediglich der 17. August 2016 als Tatzeitpunkt heraus, bezüglich der Vorwürfe mit Tatzeitpunkt vom 16. und 19. August 2016 ergingen Freisprüche. Für die Kammer ist, wie bei der Beweis- würdigung zu zeigen sein wird, erstellt, dass auch der fragliche Diebstahl zum Nachteil von Q.________ am 17. August 2016 stattgefunden hat. Jedoch ist der 6 Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Angaben zum Datum dieses Diebstahls nicht einheitlich waren und bei sämtlichen Einvernahmen des Beschul- digten fälschlicherweise vom 18. August 2016 ausgegangen wurde. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, muss an diesen zugestellt werden (ARQUINT, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Der Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 323) wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger in Kontakt zu bleiben, um seine Verfahrensrechte wahrnehmen zu können. Es stand dem Beschuldigten jederzeit frei, sich schriftlich oder mündlich zum Tatzeitpunkt zu äussern. Zudem ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass dem Beschuldigten durch Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigte Person und Deliktsgut hinreichend bekannt war, was ihm zur Last gelegt wird. Bei sämtlichen Einvernah- men des Beschuldigten durch die Jugendanwaltschaft wurden die einzelnen An- schuldigungen einleitend erwähnt (inkl. diejenige zum Nachteil von Q.________ [pag. 10, 222, 231]), aber mit Ausnahme des Diebstahls vom 17. August 2016 zum Nachteil von C.________ wurde – ausgehend vom Aussageverhalten des Be- schuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf einge- gangen und entsprechende Vorhalte gemacht. Auch insoweit schadet das falsche Deliktsdatum betreffend Q.________ nicht. Im Übrigen erstaunt, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbe- fehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfa- chen) Diebstahls, begangen am 17. und 19. August 2016, und damit einschliesslich den Diebstahl z.N. von Q.________, begangen am 17. August 2016, beantragt hat. Aus welchen Gründen es letztlich in den Akten des Beschuldigten (pag. 132 f.) und in denjenigen im Strafverfahren gegen T.________ und U.________ (O 16 8884, Fasz. O 16 8898 / O 16 8899) zu zwei in Bezug auf die Tatzeit unterschiedlichen Anzeigerapporten (ansonsten, mit Ausnahme der betreffend 18. August 2016 feh- lenden ABI Fall-Nr. BE 2016 8 1769 identisch) gekommen ist, lässt sich nicht ab- schliessend eruieren und kann letztlich offen bleiben. Beide Dokumente tragen eine identische ID (ID 16 0818 / 16:30 / V.________; wurden also von Pol V.________ am 18. August 2016 um 16.30 Uhr, abgemischt). Eine mögliche Begründung könn- te darin liegen, dass die Touristin Q.________ erst am Folgetag, mehr als 24 Stun- den nach dem Vorfall, für die Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Wie noch aufzuzeigen sein wird, lässt die Beweislage – neben den Aussagen des Beschuldigten sind auch weitere subjektive und objektive Beweismittel vorhanden – weiter ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des Ab- wesenheitsverfahrens ist somit unbegründet. Soweit der Beschuldigte bezüglich aller Vorfälle eine Verletzung der Unschulds- vermutung bzw. eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO rügt, ist darauf hinzuwei- sen, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Entspre- 7 chend ist darauf im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel als erwiesen, ist damit auch dargetan, dass Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. die Unschulds- vermutung nicht verletzt sind. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (betref- fend Diebstahl z.N. S.________) 7.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von S.________ vor oberer Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die in der Anklage be- zeichnete Tatzeit «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324) bzw. «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag 325) komme aufgrund der Rück-ID-Daten als Tatzeit nicht infrage, da bereits um 14.43 Uhr ein Signal bei der Vorbeifahrt in Leis- sigen verzeichnet worden sei (pag. 509). Es sei davon auszugehen, dass der Zeit- punkt der letzten Registration am Antennenstandort «L________weg» in Interlaken um 14.03 Uhr der Abfahrtszeitpunkt gewesen sei (pag. 558). Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK und Art. 9 Abs.1 StPO habe die Anklage, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Zugleich bezwecke das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte und garantiere den Anspruch auf rechtliches Gehör (pag. 559). Die von der Leitung Jugendanwaltschaft nachgeschobene Tatzeitangabe «vor ihrer Ab- fahrt» lasse den Beschuldigten im Ungewissen, wann er die Tat begangen haben solle und verletzte damit die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes. Im Er- gebnis differiere die neue Tatzeitangabe der Leitung Jugendanwaltschaft von der ursprünglichen Anklage um eine Stunde und mehr (> 50%), was bei fehlender Identität einer neuen bzw. erweiterten Anklage entspreche (Art. 333 StPO). Eine solche sei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO freizusprechen sei (pag. 559). 7.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft räumt ein, dass eine Tatbegehung, gemäss An- klage, in Interlaken zwischen 15.00 und 17.00 Uhr als eher unwahrscheinlich er- scheine. Es dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle (pag. 533). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge die An- gabe eines bestimmten Zeitraumes, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht ex- akt rekonstruieren lassen würden, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde (Urteil des Bundesge- richts 6B_676/2013 vom 28. April 2014) (pag. 575). 7.3 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Danach können nur Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Ankla- 8 geschrift vorgeworfen werden. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklage- grundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anfor- derungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190 mit Hinweisen). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Nicht jedes Abweichen vom Anklagesach- verhalt stellt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklage- prinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 9). Gestützt auf die erhobenen Rück-ID-Daten (pag. 247 ff.), geht die Kammer, ent- sprechend der einhelligen Ansicht, nicht von einer Tatbegehung zwischen 15.00 und 17.00 Uhr aus. Eine Erweiterung oder geänderte/neue Anklage ist im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich. Soweit die Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 ausführt, dass davon auszugehen sei, dass das Trio den Diebstahl «vor ihrer Abfahrt» beging (pag. 533), handelt es sich nicht um einen Verstoss gegen Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Interpretation / Auslegung des in der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl aufgeführten mutmasslichen Deliktszeitraums. In diesem Zusam- menhang ist zu berücksichtigen, dass zwar im Strafbefehl unter Sachverhalt steht «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324), dann aber im Er- kenntnis unter Ziff. 1.8. geschrieben steht «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag. 325) mithin eine geschätzte, grob eingeschränkte Zeitspanne aufgeführt ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Einsprache der Verteidigung vom 13. Januar 2017 (pag. 331) hinzuweisen, in der in Kenntnis der gesamten Er- mittlungsakten auch bezüglich dieses Anklagepunktes ein Schuldspruch wegen (einfachen) Diebstahls beantragt wurde. 9 In der Anklage werden der Tatort, die geschädigte Person, der Deliktsbetrag sowie das Tatvorgehen korrekt umschrieben. Lediglich die Tatzeit wurde ungenau be- zeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat lediglich weniger als eine Stunde früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung, nicht von einer Verletzung des Anklage- grundsatzes gesprochen werden. Nach einer Gesamtbetrachtung des Vorwurfs von Ziff. 1.8 des Strafbefehls konnte für den Beschuldigten kein Zweifel darüber beste- hen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Hinzu kommt auch in diesem Zu- sammenhang, dass in sämtlichen Einvernahmen der Jugendanwaltschaft einleitend die einzelnen Anschuldigungen erwähnt wurden, aber mit Ausnahme des Dieb- stahls vom 17. August 2016 zum Nachteil von C.________ – ausgehend vom Aus- sageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Dieb- stahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Somit liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Weiter ist nicht ersichtlich wie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, nament- lich das rechtliche Gehör, verletzt worden seien, da er sich, wie bereits oben darge- legt wurde, jederzeit hätte mündlich oder schriftlich äussern können. 8. Zwischenfazit Die von der Verteidigung geltend gemachten formellen Mängel können allesamt verneint werden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Ausgangslage / Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl (pag.323), der vorliegend als Anklage dient, bandenmässiger Diebstahl in zehn Fällen vorgeworfen. Für sieben der vor- geworfenen Diebstähle erfolgten Freisprüche, welche wie aufgezeigt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gemäss den verbleibenden Vorwürfen soll der Be- schuldigte am 17. August 2016 gemeinsam mit U.________ und T.________ in In- terlaken drei Diebstähle in bandenmässigem Zusammenwirken begangen haben. So soll er gemeinsam mit den beiden Mittäterinnen um ca. 13.20 Uhr, in der Region P.________, aus der Umhängetasche von Q.________ Bargeld im Wert von CHF 880.00, entwendet haben (Ziff. 1.3). Um ca. 14.15 Uhr sei es ihm resp. den beiden anderen Beteiligten gelungen, auf der R________brücke, W________strasse, aus der Hosentasche von C.________ das Portemonnaie inkl. Inhalt (Deliktsbetrag CHF 1‘985.00), zu entwenden (Ziff. 1.9). In der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr habe er am L________weg, X.________ in Interlaken gemeinsam mit den Mittäterinnen sodann aus der Hosentasche von S.________, ein Portemonnaie (Deliktsbetrag CHF 240.00) entwendet (Ziff. 1.8). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat gestanden, mit U.________ und T.________ in die Schweiz eingereist zu sein, um gemeinsam Diebstähle zu verüben. Es ist unbestritten, dass 10 sich der Beschuldigte und die beiden Frauen am 17. August 2016 sowie dem 20. August 2016 in Interlaken aufhielten. Zudem gestanden der Beschuldigte sowie U.________ und T.________ jeweils ein, am 17. August 2016 in Interlaken einem Mann ein Portemonnaie entwendet zu haben. Bestritten und vor oberer Instanz zu prüfen ist, ob die Tätergruppe, bestehend aus dem Beschuldigten, U.________ und T.________, die drei ihnen konkret vorgewor- fenen Entwendungshandlungen vorgenommen hat. Zu prüfen ist im Hinblick auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit weiter, inwiefern der Beschuldigte und die zwei rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Abmachungen über ihr gemeinsames Han- deln getroffen haben, konkrete Tatpläne gemacht haben und inwiefern sie schliess- lich bei der Ausführung der vorgeworfenen Diebstähle zusammengewirkt haben. In Anbetracht der bandenmässigen Begehung ist, wie im rechtlichen Teil dargelegt wird, indes nicht erforderlich, dass alle drei beteiligten Personen betreffend der ein- zelnen Diebstähle in Mittäterschaft gehandelt haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist deshalb nicht im Detail nachzuweisen, welche Tathandlungen kon- kret von welcher der drei tatinvolvierten Personen vorgenommen wurden. 11. Beweismittel Betreffend die oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte liegen folgende Beweismit- tel vor: - Auswertung Mobiltelefone von U.________ und T.________ auf retroaktive Verbindungsdaten (pag. 247 ff.); - Fotografien einer asiatischen Touristin der drei Beschuldigten bei der J.________ bzw. beim nahegelegenen Y.________ in Richtung R________brücke gehend vom 17. August 2016, 14.25 Uhr (pag. 169 ff.); - Überwachung der Tätergruppierung vom 20. August 2016, welche insbesonde- re im Berichtsrapport (Informationsbericht) der Kantonspolizei festgehalten wurde (pag. 109 f.); - Sammelrapport Kantonspolizei Bern vom 21. November 2016 (pag. 105 ff.); - Diverse Anzeigerapporte Kantonspolizei Bern (pag. 165 ff. z.N. C.________; pag. 175 ff. z.N. S.________; pag. 180 ff. z.N. Q.________); - Aussagen von T.________ (pag. 145 f., 089 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Ak- ten Staatsanwaltschaft Oberland); - Aussagen von U.________ (pag. 143 f., 074 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Ak- ten Staatsanwaltschaft Oberland); - Aussagen des Beschuldigten (pag. 141 f., 009 ff., 221 ff., 047 ff., 230 ff.). 12. Beweiswürdigung 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv aus- führlich zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird ver- wiesen (pag. 430 ff., S. 14-28 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Sie hat 11 die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen zusammenfassend darge- legt und in einem ersten Schritt gewürdigt. Nach einer allgemeinen Würdigung ging sie auf jedes einzelne vorgeworfene Delikt ein. Soweit Ergänzungen in den Be- weismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der folgenden Ausführun- gen. Die Kammer wird vorab die objektiven Beweismittel würdigen. Danach werden die Aussagen des Beschuldigten sowie U.________ und T.________ generell ge- würdigt. Danach wird eine spezielle Beweiswürdigung bezüglich des Zusammen- wirkens der drei Tatinvolvierten und anschliessend bezüglich der drei vorgeworfe- nen Diebstähle jeweils einzeln vorgenommen. 12.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanzlichen Ausführungen sind insofern zu ergänzen bzw. ist hervorzuhe- ben, dass insbesondere folgende massgebliche Rück-ID-Daten der Mobiltelefone von U.________ und T.________ vorliegen: Mobiltelefon von T.________ (IMEI: ________): Für den 16. August 2016 (pag. 249 f.): - 19.02 Uhr bis 19.03 Uhr in Ittigen (Z.________) - 20.43 Uhr in Interlaken (L________weg) - 20.56 Uhr in Interlaken (AA.________) - 21.06 Uhr in Leissigen (AB.________) - 21.11 Uhr in Spiez (AC.________) - … - 22.14 Uhr bis 23.20 Uhr in Bern (AD.________) Für den 17. August 2016 (pag. 250 f.): - 09.16 Uhr in Bern (AD.________) - … - 10.32 Uhr bis 11.23 Uhr Uetendorf (AE.________) - 11.35 bis 11.37 Uhr in Thun (AF.________) - 13.08 Uhr bis 14.03 Uhr in Interlaken (L________weg) - 15.20 Uhr in Rubigen (AG.________) - … - 19.24 Uhr in Genf (AH.________) Mobiltelefon von U.________ (IMEI: ________): Für den 16. August 2016 (pag. 249): - 19.02 Uhr in Ittigen (Z.________) - 19.06 Uhr in Bern (AI.________) 12 - 20.49 Uhr in Interlaken (L________weg) - 20.55 Uhr bis 20.56 Uhr in Interlaken (AA.________) - 21.34 Uhr in Rubigen (AG.________) - 21.35 Uhr in Allmendingen b. Bern (AJ.________) - 22.21 Uhr bis 22.54 Uhr Bern (AD.________) Für den 17. August 2016 (pag. 250): - 9.56 Uhr in Muri b. Bern (AK.________) - 13.35 Uhr in Interlaken (L________weg) - 14.43 Uhr in Leissigen (AL.________) - 14.46 Uhr in Sundlauenen (AM.________) - 14.50 Uhr in Spiez (AC.________) - 15.14 Uhr bis 15.19 Uhr in Rubigen (AG.________) - ... - 19.24 Uhr in Genf (AH.________) - 19.51 Uhr in Chêne-Bougeries (AN.________) Die objektiven Beweismittel ergeben nach Ansicht der Kammer in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten, ein schlüssiges Gesamtbild des Vorgehens. Die retroaktiven Verbindungsdaten (pag. 247 ff.) sind dabei von besonderer Wichtigkeit und essentiell, um die zeitlichen und räumlichen Verhältnisse der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Interlaken einordnen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die Kammer es, wie noch zu zeigen sein wird, als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit in Interlaken mit U.________ und T.________ unterwegs war, können ihm diese Rück-ID-Daten ohne Weiteres zuge- rechnet werden, obwohl er selbst kein Mobiltelefon bei sich hatte. Aus den retroak- tiven Verbindungsdaten wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen offensichtlich bereits am Vorabend des 17. August 2016, nämlich am 16. August 2016, in Interlaken, unter anderem am L________weg, aufhielten. Zudem wird die Anwesenheit am 17. August 2016, mindestens zwischen 13.08 Uhr und 14.03 Uhr in Interlaken, in der Region L________weg belegt (pag. 250). Die aus den Rück-ID-Daten gewonnenen Zeit- und Ortsangaben wurden nach Ansicht der Kammer von der Vorinstanz nicht hinreichend in die Beweiswürdigung aufgenom- men. Die Kammer stimmt der Vorinstanz jedoch insofern zu, als diese davon aus- ging, dass anhand der Registrationen der Mobiltelefone bei Antennenstandorten in der Nähe der Autobahnen, jedoch nicht in der Nähe der Bahnlinien, keine Zweifel daran bestehen, dass die Tätergruppe mit einem Auto an- und abreiste (pag. 446). Anhand der retroaktiven Verbindungsdaten des Mobiltelefons von T.________ schliesst die Kammer darauf, dass das Trio am 16. August 2016 in Bern die Nacht verbracht hat, da an diesem Abend um 23.20 Uhr das letzte und am Morgen des 13 17. Augusts 2016 um 09.16 Uhr das erste Signal am exakt selben Antennenstand- ort, in Bern am AD.________, verzeichnet wurde (pag. 250). Wogegen für die An- reise am 16. August 2016 auch Registrationen an Antennenstandorten beispiels- weise in Thônex, Lausanne sowie Yverdon-les-Bains, und für die Rückreise am 17. August 2016 solche unter anderem in Lausanne sowie Genf vorliegen. Dies deckt sich auch mit den retroaktiven Verbindungsdaten des Mobiltelefons von U.________ (letztes Signal am 16. August 2016 um 22.54 Uhr in Bern am AD.________ und erstes Signal am 17. August 2016 um 9.56 Uhr in Muri b. Bern) (pag. 250). Im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2016 (pag. 105 ff.) wird dargelegt, dass die Mobiltelefone der beiden Frauen nicht benützt bzw. teil- weise ausgeschaltet worden seien, sodass keine retroaktiven Verbindungsdaten erhoben werden konnten. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus den fehlenden Rück- ID-Daten bzw. den zeitlichen Lücken in der Liste der retroaktiven Verbindungsda- ten (pag. 249 ff.) und wird von der Kammer bestätigt. Die vorliegenden Fotografien (pag. 169 ff.), welche von einer asiatischen Touristin erstellt wurden, helfen ebenfalls bei der örtlichen und zeitlichen Einordnung. Der Verteidigung folgend ist zu erwähnen, dass eine Befragung dieser Touristin nicht erfolgte, obwohl dies wünschenswert gewesen wäre. Jedoch belegen die Fotogra- fien die gemeinsame Anwesenheit der drei Tatinvolvierten in Interlaken, und zwar am 17. August 2016 noch um 14.25 Uhr, und ergeben damit in Verbindung mit den retroaktiven Verbindungsdaten bzw. den dortigen Lücken sowie den Aussagen der Beschuldigten ein schlüssiges Bild. Allein schon daraus ergibt sich, dass das Trio am 17. August 2016 nicht schon um 14.03 Uhr Interlaken verlassen hat. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 141 f., 009 ff., 221 ff., 047 ff. und 230 ff.) In den Einvernahmen vom 20. und 21. sowie vorerst auch am 26. August 2016, verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. gab an, zur Besichtigung des Ortes und nicht zum Stehlen in Interlaken gewesen zu sein. Während der Einvernahme vom 26. August 2016 (pag. 221 ff.) wechselte der Beschuldigte sodann sein Aus- sageverhalten. Er gab an, gestohlen zu haben. Sogleich führte er aus, selber nicht gestohlen zu haben, sondern dabei gewesen zu sein. Es wäre U.________ gewe- sen. Es seien zwei oder drei Portemonnaies gewesen. Die Opfer seien Frauen ge- wesen. Oder ein Mann. Sie seien den Personen gefolgt und hätten danach das Portemonnaie genommen. Er sei einfach mit dabei gewesen. Wenig später gab er an, dass auch er ein Portemonnaie gestohlen habe. Es sei bei der J.________ ge- wesen. Im Portemonnaie seien CHF 30.00 oder CHF 40.00 gewesen. Es sei ab- gemacht gewesen, nach Interlaken zu kommen, um zu stehlen (pag. 229, Z. 279), und sie hätten auch am Samstag (20. August 2016) stehlen wollen (pag. 229, Z. 285). Zuvor hatte er angegeben, die ganze Zeit mit U.________ und T.________ zusammen gewesen zu sein (pag. 224, Z. 101 und pag. 225, Z. 122 ff.). Dort wo die J.________ sei, hätten sie einen Spaziergang gemacht. Dort sei auch eine Brü- cke und ein Fluss. Sie hätten dies angeschaut und seien danach zurück an den P.________ (pag. 225, Z. 128 ff.). Er sei mit den zwei Frauen gekommen, da sich diese in Interlaken besser auskennen würden (pag. 227, Z. 196ff). Er führte auch 14 aus, es würden am fraglichen Tatort viele Leute stehlen (pag. 228, Z. 254 ff.). Sein Geständnis, ein Portemonnaie gestohlen zu haben, wiederholte der Beschuldigte auch bei der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 27. August 2016 (pag. 047, Z. 2 ff.). Weiter gab er an, die beiden Frauen aus Frankreich zu kennen (pag. 047 Z. 22). In der Schlusseinvernahme vom 27. September 2016 bestätigte der Beschuldigte, dass sie zwecks Diebstahls nach entsprechenden Verabredun- gen in die Schweiz gekommen seien (pag. 234, Z. 128). Sie seien mit einem Auto, welches «ein Zigeuner mit dem Spitznahmen lange Haare» gelenkt habe, nach Genf gefahren. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Interlaken gefahren (pag. 233, Z. 115 ff). Zusammengefasst würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Geständnisses als spontan, logisch und aufrichtig. Zwar seien seine Handlungsabläufe nicht detailgenau, gleichermassen würden aber auch kei- ne konkreten Phantasiezeichen oder Lügensignale vorliegen. Deshalb stellte die Vorinstanz im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab (pag. 445). Die Kammer erachtet die Würdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend, jedoch sind einige Ergänzungen bzw. Abweichungen anzumerken. Die Kammer erachtet, wie bereits die Vorinstanz, das anfängliche Abstreiten des Beschuldigten klarerweise als Schutzbehauptung. Der Vorinstanz entsprechend geht sie weiter davon aus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich im Datum seiner Anwesenheit getäuscht hat und nicht am 19. August 2016, sondern am 17. und 20. August 2016 in Interlaken gewesen ist. Ergänzend geht die Kammer davon aus, dass sich die drei Personen auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken aufhielten. Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, dass die Aussagen ab dem Zeitpunkt des Geständnisses des Beschuldigten im Grundsatz glaubhaft sind. Jedoch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz davon aus, dass in den Aussagen des Beschuldigten einige Lücken und Ungereimtheiten enthalten sind, weshalb das Vorliegen von Lügensignalen nicht verneint werden kann. Beispielsweise gab der Beschuldigte in offensichtlicher Abweichung zu den Rück-ID-Daten an, dass sie (die Tätergruppe) von Genf her mit dem Zug nach Interlaken gereist seien. Zudem war eine starke Bagatellisierungstendenz hinsichtlich des eigenen Verhaltens er- sichtlich. Namentlich führte der Beschuldigte aus, viele Leute würden an dem Tat- ort stehlen. Ausserdem betonte er, dass sie nicht viel Geld gestohlen hätten. Die Kammer stellt deshalb nur im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen mindestens mehrere bzw. drei Diebstähle verübt haben, ansonsten nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte so ausgesagt hätte. Betreffend das Tatvorgehen werden seine Aussagen als glaubhaft betrachtet, da er dieses logisch und konsistent und ohne die erwähnten Lügensignale geschildert hat, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte und die beiden rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Touristen beobachtet haben, ihnen gefolgt sind und anschliessend die Portemonnaies aus Hosentaschen oder Umhängetaschen gezogen haben. 15 12.4 Würdigung der Aussagen von T.________ (pag. 145 f., 089 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) Bei der Einvernahme im Haftverfahren vom 22. August 2016 (pag. 089 ff.) führte T.________, nachdem sie zuerst angab, nicht zu wissen wann sie in Interlaken gewesen sei, aus, dass sie lediglich am Mittwoch 17. August 2016 und Samstag 20. August 2018 in Interlaken gewesen sei (pag. 094, Z. 178 ff). Nachdem sie zu- erst abstritt, Diebstähle begangen zu haben (pag. 91, Z. 83), führte sie aus, «in In- terlaken hat eine Dame ein Portemonnaie gehabt und wir haben dieses bei der Brücke entwendet» (pag. 93 Z. 145 f.). Wenig später gab sie an, das Portemonnaie einem Mann entwendet zu haben (pag. 93, Z. 158). Sie gab weiter an, dass der Beschuldigte auch in Interlaken, jedoch mit weiteren Personen unterwegs gewesen sei (pag. 93, Z. 150 ff.). Sie seien zu dritt von Annemasse her angereist (pag. 92, Z. 108 f.). Sie würde den Beschuldigten kennen, er wohne im selben Ort wie sie, sei jedoch nicht verwandt mit ihr (pag. 92, Z. 85 ff.). Sie seien mit dem Zug angereist. Grund der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Betteln gewesen (pag. 92, Z. 108 ff.). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. August 2016 (Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) blieb sie da- bei, nur am Mittwoch und Samstag in Interlaken gewesen zu sein. Sie wiederholte, lediglich ein Portemonnaie mit CHF 100.00 Inhalt gestohlen zu haben. Die Aussagen von T.________ würdigte die Vorinstanz als im Grundsatz nicht glaubhaft (pag. 436). Es ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als dass die Aussagen von T.________ zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und im Grundsatz nicht glaubhaft sind. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (pag. 433 ff.). Ebenfalls ist ihr Geständnis nicht anzuzweifeln, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich ohne Grund selbst belasten sollte. Ihre Aussage, der Beschuldigte sei mit anderen Per- sonen unterwegs gewesen, ist der Vorinstanz folgend, als Schutzbehauptung zu betrachten. In Anbetracht der retroaktiven Verbindungsdaten, der gemeinsamen An- und Abreise, der Fotografien der Tätergruppe, der Beobachtungen der Polizei am 20. August 2016, und der Aussage des Beschuldigten, er und U.________ so- wie T.________ seien die ganze Zeit zusammen gewesen, ist für die Kammer er- stellt, dass dies der Fall gewesen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte, ausser der eben unglaubhaften Aussagen von T.________, sind nicht aktenkundig. Weiter ist auf- grund der retroaktiven Verbindungsdaten sowie der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass die drei Personen neben den eingestandenen Daten, dem 17. und 20. August 2016, auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken anwesend waren und T.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Zudem ist die Aussage, Zweck der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Bet- teln gewesen, als Schutzbehauptung zu betrachten. Zusammengefasst erachtet somit auch die Kammer ihre Aussagen, bis auf das grundsätzliche Geständnis, als nicht glaubhaft. 16 12.5 Würdigung der Aussagen von U.________ (pag. 143 f., 074 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) In der Einvernahme im Haftverfahren vom 22. August 2016 (pag. 074 ff.) gab U.________, nachdem sie dies zuvor abgestritten hatte, zu, das Portemonnaie ge- stohlen zu haben, es sei jedoch nur ein Portemonnaie gewesen (pag. 078, Z. 159 ff.). Das Portemonnaie sei von einem Mann gewesen, und sie («wir») hätten es ihm aus der Tasche gezogen. Sie gab an, alle drei hätten gestohlen (pag. 079, Z. 187 ff.) bzw. «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Porte- monnaie zu stehlen» (pag. 080 Z. 201 f.). Anlässlich der Einvernahme, vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. August 2016 bestätigte sie, ein Portemonnaie gestohlen zu haben, weil sie kein Geld gehabt habe. Sie haben in Interlaken Leute treffen wollen, die ihnen Arbeit hätten verschaffen können. Sie wisse jedoch nicht mehr, wie der Diebstahl geschehen sei. Warum sie in der Datenbank «Janus» von der finnischen Polizei einer Diebesbande zugeordnet werde, wisse sie nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von U.________ als insgesamt nicht glaub- haft (pag. 439). Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, als die Aussagen von U.________ ins- gesamt als lückenhaft und ungenau zu betrachten sind, wozu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 436 ff.). Ebenfalls gibt es keine Gründe, ihr Geständnis in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Anwesenheit in der Schweiz gab U.________ an, vor dem Samstag, 20. August 2016, nur ein- mal ein paar Tage vorher hier gewesen zu sein. Dies stimme gemäss der Vorin- stanz überein mit der Aussage von T.________ und betreffe den 17. August 2016. Die Kammer geht jedoch, wie bereits erwähnt, davon aus, dass sich die drei Tatin- volvierten ausserdem am 16. August 2016 in Interlaken aufgehalten haben und somit auch U.________ diesbezüglich falsch ausgesagt hat. 12.6 Beweiswürdigung bezüglich Zusammenwirken bzw. Bandenmässigkeit Die Frage des Zusammenwirkens der drei Personen ist vorliegend mit Blick auf die rechtliche Würdigung das zentrale Element der Beweiswürdigung. Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, dass allein aufgrund der gemeinsa- men An- und Abreise der drei Personen nicht das erforderliche Mindestmass an Organisation einer Bande vorliege. Es fehle eine Bandenabrede, die sich in den Delikten realisiert habe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die «pro- fessionelle Kooperation» zwischen den Beteiligten ausgesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass das Trio nicht durchwegs zusammen unterwegs gewesen sei. Weiter rügt die Verteidigung, dass die asiatische Touristin, welche die Fotos der drei Tatverdächtigen aufgenommen habe, keine Zeugenaussage abgegeben habe. Zudem gäbe es zum deliktischen Vorgehen keine bewiesenen Feststellungen, aus- ser den Aussagen der drei Beteiligten (pag. 511 ff. und 564 ff.). Die Leitung Jugendanwaltschaft führt zur Frage der Bandenmässigkeit zusammen- gefasst Folgendes aus: Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte zugegeben, dass es abgemacht gewesen sei, nach Interlaken zu kommen, um zu stehlen, und dass sie auch am Samstag (20. August 2016) hätten stehlen wollen. Aufgrund die- ser Diebstahlszwecke sei er die ganze Zeit mit U.________ und T.________ un- 17 terwegs gewesen. Die Tätergruppe habe während des ganzen Aufenthaltes in der Schweiz in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam gehandelt und habe die jeweiligen Handlungen der anderen unterstützt. Jeder von ihnen, insbesondere auch der Beschuldigte, habe in massgeblicher Weise mit den anderen zusammen- gewirkt, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe. Es liege auf der Hand, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhän- gig sei. Der Beschuldigte habe selber ausgesagt, dass sie einfach gestohlen hät- ten, indem sie die Portemonnaies aus den Rucksäcken der Geschädigten entwen- det hätten. Sie seien somit immer nach gleichem Schema vorgegangen (pag. 535 f. und 576). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu folgenden Schlüssen: Gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten, die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Rück- ID-Daten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die drei Personen, während ih- res Aufenthalts in Interlaken die ganze Zeit zusammen unterwegs waren. Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung, es sei gestützt auf die Aussagen der Betei- ligten davon auszugehen, sie seien nicht durchwegs als «Trio» unterwegs gewe- sen, sondern teilweise mit anderen Personen zusammen gewesen (pag. 511), wird von der Kammer als unbegründet erachtet. Lediglich T.________ gab an, dass der Beschuldigte mit anderen Personen unterwegs gewesen sei (pag. 93, Z. 150 ff.). Wie ausgeführt werden ihre diesbezüglichen Aussagen von der Kammer als nicht glaubhaft betrachtet, da der Vorinstanz folgend davon auszugehen ist, dass sie den Beschuldigten lediglich hat schützen wollen (pag. 436). Die Würdigung der Vorin- stanz (pag. 444), wonach die Aussage von T.________, sie hätten sich in Interla- ken mit weiteren Personen getroffen (pag. 093 Z. 150 ff.), zumindest indirekt die Aussage des Beschuldigten stützen würde, dass viele Leute am fraglichen Tatort stehlen würden (pag. 228 Z. 254 ff.), ist nach Ansicht der Kammer unpräzise. Die Kammer erachtet die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten als Schutzbe- hauptung zur Relativierung seines Verhaltens. Die Kammer geht aufgrund der Rück-ID-Daten, der gemeinsamen An- und Abreise, den Fotografien der asiati- schen Touristin, der Beobachtungen der Polizei vom 20. August 2016 sowie der Tatsache, dass keine abweichenden Hinweise vorliegen, davon aus, dass die drei Tatverdächtigen in Interlaken stets als Trio unterwegs waren und schliesst aus, dass die drei Tatinvolvierten noch mit anderen Personen zusammen waren. Die Behauptung, dass es in Interlaken noch andere Diebesbanden gibt, ist zwar be- kanntermassen zutreffend, jedoch ist bezüglich der vorliegend fraglichen Tatzeit in Verbindung mit den fraglichen Tatorten sowie dem Tatvorgehen ausgeschlossen, dass es sich bei der Täterschaft um eine andere Diebesbande gehandelt hat, da die zu beurteilenden Diebstähle, wie noch zu zeigen sein wird, eindeutig den drei Beteiligten zugeordnet werden können. Zudem hätte die Polizei ansonsten ent- sprechend rapportiert. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die drei Tatverdächtigen insgesamt an drei Tagen, dem 16., 17. und 20. August 2016 nach Interlaken an- und abreisten bzw. am 20. August 2016 abreisen wollten. Dies taten sie in einem Auto. Dieses Auto wurde von einer unbekannten, angeheuerten Drittperson gefahren. Die erste vorliegende Registration der Mobiltelefone fand am Morgen des 16. Augusts 2016, 18 in der Gemeinde Thônex statt, welche sich unmittelbar an der Grenze zu Frank- reich befindet. Es ist deshalb in Verbindung mit den übereinstimmenden Aussagen der drei Tatinvolvierten davon auszugehen, dass diese an jenem Tag von ihrem – zumindest zwischenzeitlichen – Wohnort Annemasse in Frankreich gestartet sind. Die Kammer geht aufgrund der retroaktiven Verbindungsdaten, wie dargelegt, wei- ter davon aus, dass die drei Beteiligten die Nacht vom 16. auf den 17. August 2016 in Bern verbracht haben, obwohl diesbezüglich keine Aussagen der drei Beteiligten vorliegen. Weiter geht die Kammer davon aus, dass die drei Personen die Schweiz am Abend des 17. Augustes 2016 verlassen haben und nach Annemasse zurück- gekehrt sind, da das Mobiltelefon von T.________ um 19.51 Uhr letztmals in der Gemeinde Chêne-Bougeries registriert wurde (pag. 251), welche ebenfalls unmit- telbar an der Grenze zu Frankreich liegt. Auch am 20. August 2016 begann die Reise der drei Tatverdächtigen nach Ansicht der Kammer in Annemasse, da die erste Registration der Mobiltelefone wiederum um 08.55 Uhr in Thônex stattfand (pag. 251). Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 234 Z. 125) weiter als erstellt, dass die drei Beschuldigten einzig zum Zweck des Dieb- stahls in die Schweiz gereist sind. Diesen Willen haben die drei Tatinvolvierten in der Folge auch umgesetzt. Der Beschuldigte selbst gab an, dass sie auch am Samstag, 20. August 2016, hätten stehlen wollen. Es ist somit offensichtlich, dass dieser Vorsatz in die Tat umgesetzt worden wäre, wären sie gleichentags nicht festgenommen worden. Gestützt auf die Tatsache, dass sie allein in einer Woche dreimal, mit der einzigen Intention zu stehlen, angereist sind, kann auch zweifellos davon ausgegangen werden, dass sie sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden haben. Es liegen denn auch keine Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen vor, aus denen zu schliessen wäre, der 20. August 2016 sei der letzte derartige Ausflug. Die Kammer erachtet es weiter als erwiesen, dass zwischen den Beteiligten mittels Absprache im Vorfeld zumindest grob das Vorgehen bei den Diebestouren vereinbart wurde, da dieses anschlies- send direkt umgesetzt wurde. Gemäss der Kammer lässt sich im Vorgehen der Beteiligten insofern eine Organi- siertheit erkennen, als dass sie sich gezielt beliebte Touristenorte in Interlaken als Tatorte ausgesucht haben. Die Wahl von Interlaken als «lukrativem» touristischem Ort erforderte zumindest eine minimale Information durch die drei nicht ortskundi- gen Personen. Weiter wurde der Fahrdienst gemeinsam organisiert und bezahlt. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass diese einen Teil ihres Diebesguts gemeinsam verzehrt haben. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, dass ausser den Aussagen der Beschul- digten zum deliktischen Vorgehen überhaupt keine bewiesenen Feststellungen vor- liegen würden (pag. 512). Dem hält die Kammer entgegen, dass die Aussagen be- züglich des Tatvorgehens genügend Aufschluss geben. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die drei Personen ihren Tatentschluss umsetzten, indem sie die Anonymität im Gedränge von Menschenansammlungen (wie Warteschlangen bei Bahnhöfen und Schaltern, Promenaden etc.) nutzten, um Touristen ihre Portemon- naies zu entwenden. Sie haben sich somit gezielt Touristen ausgesucht, welche 19 jeweils unaufmerksam waren, um diesen ihre Portemonnaies unauffällig aus der Tasche bzw. Hosentasche zu ziehen. Dies wird für die einzelnen Diebstähle noch separat auszuführen sein. Ob das Trio, wie dies im Rahmen der Strafzumessung von der Vorinstanz ange- nommen wurde, «Teil eines Systems mit unbekannten Hintermännern ist» (pag. 462) muss demgegenüber offen bleiben. Diesbezüglich gibt es keine konkreten Hinweise. Schliesslich erachtet es die Kammer als erstellt, dass zwischen den drei Personen wenigstens ein entfernter Verwandtschaftsgrad vorliegt, da die diesbe- züglichen Aussagen von U.________ als glaubhaft einzustufen sind (pag. 76, Z. 87 ff.). 12.7 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. Q.________ (AKS Ziff. 1.3) Bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ hielt die Vorinstanz Fol- gendes fest: Die Daten der Rück-ID zu den Standortaktivitäten würden zeigen, dass zum ungefähren Tatzeitpunkt beim Antennenstandort L________weg in Inter- laken eines der Mobiltelefone registriert worden sei, wobei der L________weg di- rekt zum Tatort «Nähe P.________» führe. Diese Tatsache sowie das von dem Beschuldigten und den beiden Begleiterinnen beschriebene typische Tatvorgehen, die in zeitlicher Nähe durch die asiatische Touristin erstellten Fotografien und die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ würden dazu führen, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________, am 17. August 2016, um ca. 13.20 Uhr, in der Nähe des P.________, Q.________ Bargeld in der Höhe von umgerechnet CHF 880.00 weggenommen habe (pag. 450). Wie bereits im formellen Teil dargelegt wurde, wurde in den verschiedenen Unter- lagen teilweise der 17. und teilweise der 18. August 2016 als Tatzeitpunkt angege- ben, weshalb es sich bei einem der Daten um eine Missschreibung handeln muss. Die Kammer pflichtet der Verteidigung insofern bei, als dass sie nicht davon aus- geht, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen am 18. August 2016 um 13.20 Uhr in Interlaken aufhielten. Somit kommt eine Täterschaft des Beschuldig- ten sowie U.________ und T.________ nur in Betracht, wenn als Tag der Tat der 17. August 2016 feststeht. Die Kammer hat somit vorab zu beurteilen, an welchem der beiden Tage sich der Diebstahl zum Nachteil von Q.________ abgespielt hat. Insbesondere das «tatnächste» Dokument, der Anzeigerapport, erstellt am 18. Au- gust 2016, liegt einmal mit Tatzeitpunkt vom 17. August 2016 in den paginierten Akten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) und einmal mit Tatzeitpunkt vom 18. Au- gust 2016 in den nicht paginierten Akten der Kantonspolizei vor. Die Missschrei- bung ist folglich bereits zu Beginn des Verfahrens geschehen, und keinem der Daten kann aufgrund grösserer Tatnähe bei der Erfassung der Vorrang gegeben werden (vgl. auch vorne: identische ID der beiden Anzeigerapporte: ID 16 0818 / 16:30 / V.________). Wie bereits ausgeführt, erachtet es die Kammer als wahr- scheinlich, dass Q.________ erst am nächsten Tag, das heisst mehr als 24 Stun- den nach dem Diebstahl zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Die Kammer stützt sich vorliegend auf den Journaleintrag (pag. 184) und das damit korrespon- dierende Deliktsblatt (pag. 180), weshalb für sie erstellt ist, dass sich der Diebstahl 20 am 17. August 2016 und somit gemäss dem Anzeigerapport in den paginierten Ak- ten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) abgespielt hat. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Dieb- stahls, begangen am 17. und 19. August 2016, somit auch für den Diebstahl z.N. von Q.________ beantragt hat, für den 17. August 2016. Der 18. August 2016 kann nach Ansicht der Kammer als Tatzeitpunkt klar ausgeschlossen werden, es handelt sich um eine reine Missschreibung. Folglich ist die Täterschaft der drei Tatverdäch- tigen zu prüfen. Der Tatort «Region P.________» liegt in unmittelbarer Nähe zum L________weg, wo das Mobiltelefon von T.________ zwischen 13.08 Uhr und 14.03 Uhr sowie zum in der Anklage angegebenen Tatzeitpunkt um 13.20 Uhr registriert wurde. Auch das Mobiltelefon von U.________ wurde um 13.35 Uhr an diesem Antennen- standort registriert (pag. 250). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, führt der L________weg direkt zum P.________. Auch die in zeitlicher und örtlicher Nähe erstellten Fotografien der asiatischen Touristin belegen die Anwesenheit der drei Tatverdächtigen in der Nähe des Tatortes. Gestützt darauf gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass sich die drei Beteiligten am 17. August 2016 zur Tatzeit am Tatort aufgehalten haben. Weiter passt das vorliegende Tatvorgehen zu demjenigen, welches der Beschuldig- te sowie die beiden Frauen geschildert haben, weshalb eine inhaltliche Nähe zu den beiden weiteren Diebstählen besteht. Auch die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ sprechen für die Täterschaft des Trios. Für die Kammer ist aufgrund dieser Indizien im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdi- gung erstellt, dass der Beschuldigte und die zwei rechtskräftig verurteilten Begleite- rinnen den Diebstahl zum Nachteil von Q.________ begangen haben, indem sie ihr das Portemonnaie mit Aneignungsabsicht aus deren Tasche entwendet haben. 12.8 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. C.________ (AKS Ziff. 1.9) Betreffend den Diebstahl zum Nachteil von C.________ bestand für die Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die vorliegenden Geständnisse des Beschuldigten und von U.________ und T.________ diesen Vorfall betreffen würden. Dies ungeachtet dessen, dass die Aussagen über die Höhe der erbeuteten Geldsumme auseinan- der gingen. Untermauert würden die Geständnisse durch die um die Tatzeit erstell- ten Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone. Dass die Aussagen hinsichtlich der Bargeldmenge divergieren würden, erklärte die Vorinstanz mit der Annahme, dass der Beschuldigte sowie T.________ willkürlich tiefe Beträge genannt hätten, um den Diebstahl möglichst harmlos darzustellen. Es sei von einem Bargeldbetrag von ca. CHF 1‘700.00 auszugehen. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass die Wegnahme des Portemonnaies von C.________ am 17. August 2016 um ca. 14.15 Uhr in Interlaken, Region R________brücke, durch den Beschuldigten, U.________ und T.________ erfolgt sei (pag. 450 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass es sich beim genannten Diebstahl nicht um denjenigen handle, welchen der Beschuldigte eingestanden habe. Das Geständnis 21 sei nicht ohne Zweifel dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zuzuordnen. Zudem habe U.________ diesen Diebstahl gestanden, und es sei nicht möglich ei- nen einfachen Taschendiebstahl gemeinsam zu begehen (pag. 510). Der Beschul- digte habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass er einem Mann ein Portemonnaie mit einem Inhalt von lediglich CHF 30.00 bis 40.00 gestohlen habe, was einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darstelle. Zudem sei der Diebstahl gemäss Aussage des Beschuldigten bei der J.________ geschehen und nicht wie der zu prüfende Diebstahl auf der R________brücke. Aufgrund des vom Geständ- nis des Beschuldigten abweichenden Deliktsbetrags und Deliktsorts, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl z.N. C.________ nicht began- gen habe, da die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als glaubwürdig erachtet habe. Es handle sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Aussagen des Beschuldigten einerseits als glaubwürdig erachtet würden und andererseits der Betrag und der Deliktsort abweichend von seinem Geständnis beurteilt würden (pag. 514). Weiter handle es sich um eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung, da die Aussagen von U.________ und T.________, welche die Vorinstanz beide als nicht glaubwürdig erachtet habe, ge- gen den Beschuldigten verwendet worden seien (pag. 561 f.). Die neben den Aus- sagen der tatinvolvierten Personen vorliegenden Beweismittel würden lediglich die Anwesenheit aber nicht die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass das Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei den Vorfall zum Nachteil von C.________ betreffe. Dies sei im Hinblick auf die Aussagen von U.________ und T.________ und ein Foto der mutmassli- chen Täterschaft in unmittelbarer Nähe des Tatorts um 14.25 Uhr, welches durch eine asiatische Touristin erstellt wurde, klar. Die Rüge der Verteidigung, dass sich das Geständnis auf einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 StGB beziehe, erklärt die Leitung Jugendanwaltschaft als unbeachtlich. Die Leitung Jugendanwaltschaft geht in der Folge, wie die Vorinstanz, von einem Bar- geldbetrag von CHF 1‘700.00 aus (pag. 533 f.). Wer genau die Entwendungshandlung letztlich vorgenommen hat, könnte an sich offen bleiben, da, wie anlässlich der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, aufgrund der bandenmässigen Tatbegehung eine gegenseitige Anrechnung der- selben stattfindet. Die Kammer hält jedoch das Geständnis des Beschuldigten, er habe das Portemonnaie aus der Hosentasche von C.________ entwendet (pag. 228, Z.256 ff.) für glaubhaft und teilt damit die Auffassung der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft. Die beiden Frauen gaben in ihren Geständnissen bei- de an, dass sie (d.h. «wir») das Portemonnaie einem Mann gestohlen hätten (U.________ pag. 78, Z.149 und pag. 79, Z.193 und T.________ pag. 93, Z.145 f. und 158). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das fragli- che Portemonnaie im Beisein seiner beiden Kolleginnen aus der Hosentasche von C.________ gezogen hat. Dazu in Einklang steht die Aussage von U.________ «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080, Z. 201 f.). Deshalb ist der Einwand der Verteidigung, U.________ habe diesen Diebstahl gestanden, nicht zu hören. 22 Zum Argument der Verteidigung, das Geständnis des Beschuldigten könne nicht dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zugeordnet werden, da der Delikts- betrag sowie der Deliktsort nicht mit dem Geständnis des Beschuldigten überein- stimmen würden, ist Folgendes zu bemerken: Wie bereits dargelegt erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten diesbezüglich als nicht glaubhaft. Es liegt eine klare Bagatellisierungstendenz und damit ein Lügensignal bezüglich des Deliktsbetrags vor. Die Kammer geht deshalb von der Richtigkeit der Angabe des Geschädigten C.________ aus, es hätten sich CHF 1‘700.00 im Portemonnaie be- funden. Auf die Abgrenzung zum geringfügigen Vermögensdelikt wird im rechtli- chen Teil einzugehen sein. Tatort ist gemäss dem Strafbefehl die Region R________brücke. Der Beschuldigte hat in seinem Geständnis ausgeführt, das Portemonnaie bei der J.________ ge- stohlen zu haben. Zwischen der Station der J.________ und dem Beginn der R________brücke beträgt die Distanz keine 50 m. Da sich die J.________ somit unmittelbar in der Region R________brücke befindet, kann den vermeintlich unter- schiedlichen Bezeichnungen keine Bedeutung zugemessen, und es kann nicht ernsthaft von zwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschliessenden Tatorten ge- sprochen werden. Die unterschiedlichen Angaben können durch eine Ungenauig- keit der Aussage des Beschuldigten oder der Bezeichnung des Tatortes durch den Geschädigten selbst erklärt werden. Jedenfalls haben sich sowohl C.________ als auch die drei Beteiligten in dieser Region bewegt, weshalb für den Geschädigten schwer zu bezeichnen ist, wo genau der Diebstahl stattgefunden hat, zumal er die- sen nicht sofort bemerkt hat. Zudem wird zwar das Geständnis des Beschuldigten dem Grundsatze nach als glaubhaft betrachtet, jedoch erachtet die Kammer die Aussage als zu ungenau, als das bezüglich des angeblich präzisen Tatorts auf sie abgestellt werden müsste. Die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone sind weitere Indizien für die Tatbegehung des Diebstahls zum Nachteil von C.________ durch den Beschuldigten und die beiden Frauen. Gemäss Verteidi- gung würden diese Indizien nur die Anwesenheit belegen. Dieser Einwand ist für sich allein betrachtet zwar grundsätzlich berechtigt, jedoch ergeben diese Indizien in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten für die Kammer insgesamt ein klares Gesamtbild. Dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung der Un- schuldsvermutung, welcher von der Verteidigung vorgebracht wird, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, welcher in Art. 10 Abs. 2 StPO statuiert ist, besagt, dass die Strafgerichte nicht nach festen Beweis- regeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 10). Diesem Grundsatz folgend, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach eingehen- der Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die Aussagen des Be- schuldigten einerseits im Grundsatz glaubhaft, bezüglich einzelner Punkte jedoch unglaubhaft sowie die Aussagen der beiden Frauen grundsätzlich unglaubhaft, be- züglich ihrer Geständnisse jedoch glaubhaft seien. Die Kammer teilt diese Auffas- 23 sung vorliegend. Es würde demgegenüber dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung zuwider laufen, müssten sich Gerichte bei der Würdigung von Aussagen pau- schal festlegen, ob sie diese für vollkommen glaubhaft oder vollkommen unglaub- haft halten. Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel wurde vorliegend nicht verletzt. Ebenfalls ist eine willkürliche Beweiswürdigung klarerweise zu ver- neinen. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte mit U.________ und T.________ am 17. August 2016 um ca. 14.15 Uhr in Interlaken, in der Region R________brücke, C.________ das Portemonnaie aus seiner Ho- sentasche wegnahm. 12.9 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. S.________ (AKS Ziff. 1.8) Die Vorinstanz hielt zum Diebstahl zu Lasten von S.________ fest, dass sie es aufgrund der Beobachtungen der asiatischen Touristin, wonach die drei Tatinvol- vierten zeitnah zuvor bei der J.________ – also in unmittelbarer Nähe – negativ aufgefallen seien, sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe und des bekannten Tat- vorgehens, welches ins Bild der zwei weiteren Diebstähle passe, als erstellt erach- te, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. Au- gust 2016, um ca. 15.00 bis 17.00 Uhr, am L________weg in Interlaken, X.________, das Portemonnaie von S.________ unter anderem mit Bargeld von ca. CHF 120.00 behändigt habe (pag. 451 f.). Die Verteidigung rügt diesbezüglich wie bereits ausgeführt, dass das Trio zur im Strafbefehl sowie im Anzeigerapport angegebenen Tatzeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr, gemäss Rück-ID-Daten, Interlaken bereits verlassen hatte (pag. 509). Weiter macht sie geltend, die Rückrechnung des Tatzeitpunkts vom Zeitpunkt der Registration der Mobiltelefone in Leissigen um 14.43 Uhr verletze die Unschulds- vermutung, es sei in dubio pro reo von der Abfahrt um 14.03 Uhr auszugehen. Wei- ter führt die Verteidigung aus, dass man als Tourist in einer Touristenmetropole wie Interlaken in der Regel nicht erst mehrere Stunden später bemerke, dass einem das Portemonnaie aus der Hosentasche entwendet worden sei. Ausserdem sei den Unsicherheiten bezüglich des Tatzeitpunktes bereits mit der Zeitangabe 15.00 bis 17.00 Uhr genügend Rechnung getragen worden (pag. 558 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft entgegnet, dass es sich bei dem durch die Kan- tonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle. Eine exakte Bestimmung sei für den Geschädigten gar unmöglich. Es sei jedoch von massgeblicher Bedeutung, dass eine zeitliche, örtliche sowie inhaltliche Nähe zu den anderen beiden, vom Trio verübten Diebstähle gegeben sei (pag. 532 f. und 575). Nach Ansicht der Kammer ist die Vorinstanz auf die Problematik der Tatzeit nicht eingegangen und hat verkannt, dass sich der Beschuldigte und seine Begleiterin- nen gemäss Auswertung ihrer Mobiltelefone (pag. 247 ff.) in der Tatzeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr nicht mehr in Interlaken aufhielten. Die Angabe der Leitung Jugendanwaltschaft, dass die Fahrt von Interlaken nach Leissigen, wo eine Registration der Mobiltelefone um 14.43 Uhr stattfand, 10 Minu- ten dauere, ist gemäss Google Maps in etwa zu bestätigen. Jedoch kann wie von 24 der Verteidigung berechtigterweise geltend gemacht, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die drei Personen bis zum zurückgerechneten Zeitpunkt um 14.33 Uhr in Interlaken aufhielten. Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Beweislastverteilung ist es vorliegend Sache der Anklagebehörde, eine Abfahrtszeit nach 14.03 Uhr nachzuweisen, wenn sie daraus einen Beweis ableiten will. Weiter folgt aus der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage anzunehmen ist, wenn über eine bestimmte Tatsache berechtigte Zweifel bestehen. In Anbetracht des Diebstahls z.N. C.________ um ca. 14.15 Uhr und der Fotoaufnahmen der Touristin um 14.25 Uhr, ist eine Tatzeit gegen 14.30 Uhr nicht unrealistisch und mit der Tatzeit gemäss Strafbefehl «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» nicht zu beanstanden. Hinzu kommt das die Mobiltelefone gemäss Feststellungen der Polizei (vgl. pag. 108) teilweise gezielt ausgeschaltet wurden, sodass Lücken in den retroaktiven Verbindungsdaten ent- standen. Die Kammer schliesst daraus, dass die drei Personen Interlaken sicher- lich nicht bereits um 14.03 Uhr verlassen haben. Eine Verletzung der Unschulds- vermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist folglich zu verneinen. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend die Bezeichnung der Tatzeit durch den Geschädigten ungenau erfolgt ist, da er selbst den Diebstahl nicht unmit- telbar bemerkt bzw. erst mehr als 24 Stunden später Anzeige erstattet hat. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass man auch als Tourist erst einige Stunden später bemerken kann, dass einem das Portemonnaie gestohlen wurde. Betrachtet man den Tatvorwurf als Ganzes, sticht die örtliche, inhaltliche und zeitli- che Nähe zu den anderen beiden Diebstahlsvorwürfen ins Auge. Einerseits liegt die X.________, L________weg nur wenige Gehminuten von dem Antennenstandort, an dem die Mobiltelefone von T.________ und U.________ zwischen 13.08 und 14.03 Uhr wiederholt registriert wurden sowie von den anderen beiden Tatorten entfernt. Zudem passt das Vorgehen zu demjenigen bei den anderen beiden Dieb- stahlsfällen und zu dem von den drei Beteiligten geschilderten Vorgehen. Schliess- lich ist trotz der zeitlichen Differenz in der Anklage, von einer zeitlichen Nähe zwi- schen den drei Diebstählen auszugehen. Die Tat hat sich nur wenige Zeit früher abgespielt, als ursprünglich angegeben. Nach Auffassung der Kammer vermag diese Abweichung der zeitlichen Angaben aufgrund der ansonsten schlüssigen In- dizien keine Zweifel zu erwecken, dass der Diebstahl zu Lasten von S.________ von dem Beschuldigten und T.________ sowie U.________ begangen wurde. Folglich erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. August 2016 vor ihrer Abfahrt, in Interlaken, L________weg, X.________, das Portemonnaie von S.________ aus dessen Ho- sentasche behändigt hat. IV. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen zum Diebstahl, der Mit- täterschaft sowie zur Qualifikation der Bandenmässigkeit kann vorab vollumfänglich 25 auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsbegrün- dung pag. 454 ff.). 14. Grundtatbestand des Diebstahls Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ in drei Fällen einen Taschendiebstahl begangen hat, indem sie jeweils die Portemonnaies aus der Hosentasche bzw. Tasche der Ge- schädigten zogen und an sich nahmen. Bei den Portemonnaies handelt es sich un- bestrittenermassen um bewegliche fremde Sachen, welche die drei Tatverdächti- gen weggenommen haben. Dabei haben sie den jeweiligen Gewahrsam der geschädigten Person an ihrem Portemonnaie gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet. Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahls in allen drei Fällen erfüllt. Hinsichtlich des Diebstahls z.N. C.________ ist bezüglich der Subsumtion der Vor- instanz Folgendes zu präzisieren: Die drei Personen haben sich nicht durch die Beanspruchung des Geldes und den Kauf von Essen des Diebstahls schuldig ge- macht. Diesbezüglich ist das Wort «indem» (pag. 457) missverständlich gewählt. Stattdessen haben der Beschuldigte und U.________ sowie T.________ den ob- jektiven Tatbestand des Diebstahls durch die Wegnahme des Portemonnaies aus der Hosentasche von C.________ erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen den direkten Vor- satz hatten, in Interlaken zu stehlen und dies vorgängig vereinbart haben. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Aneignungsabsicht (sich die Portemon- naies zu Eigen zu machen), auch im Moment der jeweiligen Wegnahme vorhanden war. Es lag weiter eine Bereicherungsabsicht vor, die darauf abzielte, sich selbst durch die Diebstähle besserzustellen. Somit ist in allen drei Fällen auch der subjek- tive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. 15. Abgrenzungen 15.1 Geringfügiger Diebstahl Wie bereits vor der Vorinstanz bringt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor, dass es sich bei dem von dem Beschuldigten eingestandenen Diebstahl zum Nachteil von C.________ um einen Diebstahl von geringem Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB handle, für welchen jedoch die Strafverfolgung wegen Ver- jährung einzustellen sei (pag. 511). Beweismässig erachtet es die Kammer als erstellt, dass das Geständnis des Be- schuldigten den Diebstahl z.N. C.________ betraf, bei dem der Deliktsbetrag ca. CHF 1‘700.00 beträgt. Deshalb ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nicht erfüllt. Zudem ist der Vorinstanz und der Leitung Ju- gendanwaltschaft insofern zu folgen, als dass sich der Vorsatz des Beschuldigten in jedem Fall auf eine, den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigende Summe ge- 26 richtet hat und somit die Privilegierung ohnehin ausscheidet. Die Absicht des Be- schuldigten ist insbesondere im Hinblick auf die weite Anreise nach Interlaken, mit dem einzigen Zweck der Begehung von Diebstählen zu beurteilen, weshalb die Hoffnung auf möglichst grosse Beute geradezu offensichtlich ist. Zudem ist Art. 172ter StGB, wie korrekterweise von der Vorinstanz sowie der Leitung Jugendan- waltschaft geltend gemacht wurde, bei qualifiziertem Diebstahl nach 139 Ziff. 2 und 3 StGB nicht anwendbar (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 15.2 Hehlerei Die Verteidigung des Beschuldigten führt weiter aus, dass für den gemeinsamen Verzehr des Erlöses lediglich ein Schuldspruch wegen Hehlerei möglich wäre, wel- che jedoch nicht angeklagt worden sei. Der Taschendiebstahl sei bereits dann ab- geschlossen, wenn der Täter das Diebesgut an sich genommen habe und dem Gesichtskreis des Opfers entzogen habe. Es sei anzunehmen, dass der gemein- same Verzehr des Erlöses ausserhalb des Gesichtskreises der Opfer geschah, nachdem die Diebstähle abgeschlossen waren. Eine Verurteilung für bandenmäs- sigen Diebstahl, alleine weil das Trio den Erlös gemeinsam verzehrt habe, sei aus- geschlossen (pag. 513). Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Richtet sich die Hehlerei nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter nur auf Antrag verfolgt (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gegenstand der Hehlerei können nur körperliche Sachen sein (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 160 StGB). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermö- gen gerichtete strafbare Handlung erlangt haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 Art. 160 StGB). Mit ihrer Argumentation folgt die Verteidigung der (Fehl-)Argumentation der Vor- instanz, dass der Verzehr die Tathandlung des Diebstahls z.N. C.________ sei. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen, da die Tathandlung beim fragli- chen Diebstahl, wie dargelegt, die Wegnahme des Portemonnaies darstellte. Der gemeinsame Verzehr ist lediglich als Indiz für die bandenmässige Begehung des Diebstahls zu werten, auf welche sogleich einzugehen sein wird. Folglich wurde die Hehlerei zu Recht nicht angeklagt. Im Übrigen ist Mittäterschaft zwischen Vortat und Hehlerei ausgeschlossen; diese ist mitbestrafte Nachtat zu jener. 16. Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesge- richtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 27 Die Verteidigung des Beschuldigten rügt die gegenseitige Anrechnung der Diebstähle aufgrund der Bejahung von Mittäterschaft des Beschuldigten mit U.________ und T.________. Es sei stattdessen von einfachen Taschen- diebstählen (in Einzeltäterschaft) auszugehen (pag. 511). Mit Blick auf Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle, auf welche sogleich eingegangen wird, kann für die drei zu beurteilenden Diebstähle offen ge- lassen werden, ob von den drei Tatinvolvierten jeweils in Mittäterschaft gehandelt wurde. Es ist folglich nicht relevant, ob dem Beschuldigten ein konkreter Tatbeitrag an jedem der Diebstähle nachgewiesen werden kann, da das Kriterium der Ban- denmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliegend erfüllt ist. 17. Qualifikation der Bandenmässigkeit: Vorliegend ist insbesondere die Qualifikation der Bandenmässigkeit umstritten, weshalb deren Prüfung den Kernpunkt der rechtlichen Würdigung bildet. Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird – im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls – strenger bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergebe, dass der Zusammenschluss die Täter psychisch und phy- sisch stärke und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lasse (BGE 72 IV 110 E. 2). Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qua- lifikation und die massive Strafdrohung – eng auszulegen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 122 zu Art. 139 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P_104/2004 vom 24. März 2005 E. 3). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausge- führt hat, ist die Bandenmässigkeit als qualifizierte Form der Mittäterschaft zu be- zeichnen, das heisst es zählen nur Mittäter und nicht Betroffene, die eine unterge- ordnete Rolle spielen, als Bandenmitglieder (pag. 457, TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 16 zu Art. 139 StGB). Für den objektiven Tatbestand ist vorausgesetzt, dass mindestens ein bereits ver- übter Diebstahl vorliegt, der durch ein Mitglied einer Bande ausgeführt wurde (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N 120 f. zu Art. 139 StGB). Bandenmitglied ist nur, wer den Wil- len zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbe- gehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankommt, insbe- sondere ist nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 234; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 131 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Nach der allgemeinen Formulierung des BGer ist Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (na- mentlich BGE 135 IV 158 E. 2 f.). Gemäss einer abweichenden Lehrmeinung, wel- che namentlich von NIGGLI und RIEDO vertreten wird, sind jedoch mindestens drei Bandenmitglieder zur Annahme von Bandenmässigkeit vorausgesetzt (a.a.O., N 28 127 zu Art. 139 StGB). Zudem muss für die Annahme bandenmässiger Tatbege- hung nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Dieser Wille muss zumin- dest konkludent manifestiert worden sein und kann nicht retrospektiv auf die Tatsa- che gestützt werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in en- ger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 128 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Notwendig ist die Annahme eines stabilen Teams. Erscheint die Zusammenarbeit demgegenüber als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014; BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b S. 89). Für die Bejahung des Vorsatzes ist schliesslich wesentlich, ob der Täter die Tatsa- chen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf ban- denmässige Tatbegehung zieht (BGE105 IV 181 E. 4b). 17.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte vorliegend eine gegenseitige psychische Abhängigkeit auf- grund der Tatsache, dass die drei Personen der hiesigen Landessprachen nicht mächtig seien und sich in der Schweiz bzw. Interlaken nicht auskennen würden (pag. 459). Weitere Faktoren seien der Altersunterschied, das verwandtschaftliche Verhältnis und derselbe Wohnort, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte noch keine einschlägige Deliktserfahrung gehabt habe. Das Beweisverfahren habe er- geben, dass die drei Personen in Interlaken jederzeit zusammen gewesen seien. Sie hätten gemeinsam gezielt die Tatorte und Opfer ausgesucht, die Lage beob- achtet und dreimal auf dieselbe Art gestohlen, was eine Serie gleichartiger Strafta- ten darstelle. Es sei davon auszugehen, dass sich das Trio mittels vorgängiger Ab- sprache für eine gewisse Dauer zur Verübung von selbständigen Diebstählen zu einem «Tätergespann» verbunden hätte. Zwar sei vorliegend keine spezifische Rollen- bzw. Aufgabenteilung ersichtlich, jedoch hätten die drei Tatinvolvierten gleichwertig und in professioneller Weise kooperiert. Es lägen somit durchaus As- pekte einer Organisation vor, sodass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden müsse. Der Beschuldigte ha- be sein Einverständnis für eine unbestimmte Anzahl Diebstähle gegeben, weshalb es auf seinen genauen Tatbeitrag nicht ankomme. Insgesamt würde das Zusam- menwirken die Anforderungen an eine bandenmässige Tatbegehung erfüllen (pag. 459 f.). 17.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Der gemeinsam be- stellte Taxidienst genüge nicht, um eine Mittäterschaft anzunehmen. Zudem liege keine Bande vor, da die gemeinsame Einreise das erforderliche Mindestmass an Organisationseinheit als Qualifikationsmerkmal einer Bande nicht begründe. Das Vorliegen einer Bandenabrede werde bestritten. Zu zeigen wäre, wie sich der ge- meinsame Wille in den vorgeworfenen Diebstählen realisiert habe. Zudem müsse 29 das einzelne Delikt von der Bandenabrede erfasst sein. Es habe ein konkreter Nachweis zu erfolgen, worin der Anteil des Beschuldigten an den einzelnen Diebstählen bestanden habe. Die Verteidigung führt weiter aus, dass weder die Anklage noch das Urteil ausführen würde, worin die «professionelle Kooperation» bei den Diebstählen bestanden haben solle. Es sei aber aufzuzeigen, worin der gemeinsame Wille bestehe, unter der Voraussetzung einer minimalen Organisation als Bande zusammen zu wirken (pag. 564). Auch der gemeinsame Verzehr genüge nicht für die Annahme einer Bande. Der Anfangsverdacht von einem organisierten Zusammenwirken der Gruppe im Sinne von gemeinsam begangenen Trick- diebstählen habe beweismässig nie erbracht werden können. Es lägen nicht einmal Mindestansätze einer Organisation als Bande vor. Es lasse sich weiter keine, die Effizienz der Straftat steigernde Arbeitsteilung ausmachen. Die Zusammenarbeit erweise sich als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestehe, und damit keine Bandenmässigkeit vorliege (pag. 511 ff., 564 ff.). 17.3 Argumente der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass Voraussetzung für die Qualifizie- rung der Bandenmässigkeit lediglich der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung sei (pag. 535), wobei es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme. Ins- besondere werde nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen hätten. Nur wer bei gegebener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft als Alleintäter eine Straftat begehe, werde von der Qualifikation nicht erfasst. Die Leitung Jugendanwaltschaft kommt zum Schluss, dass jeder der drei Beteilig- ten, insbesondere auch der Beschuldigte, in massgeblicher Weise mit den anderen zusammengewirkt habe, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe. Oh- ne die vorliegende Gruppenzusammensetzung und die jeweiligen Tatbeiträge hät- ten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt. Es liege auf der Hand, dass die Taschendiebstähle vorgängig nicht bis in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umstän- den abhängig sei. Die Voraussetzung der Bandenmässigkeit sei aber bei allen drei zu beurteilenden Diebstählen erfüllt. Schliesslich sei diesbezüglich eine Gesamts- icht aufrecht zu erhalten und die klare Absicht und Vorgehensweise des Trios nicht formaljuristisch isoliert zu betrachten und zu verwischen (pag. 535 f., 576). 17.4 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass der gemeinsam bestellte und genutzte Taxidienst und die gemeinsame Anreise und Rückreise alleine nicht ausreichen, um die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu bejahen. Dies insbeson- dere auch im Hinblick auf die enge Auslegung des Begriffs der Bandenmässigkeit. Jedoch stellt die gemeinsame An- und Abreise mittels Fahrdienst ein Indiz für die Bandenmässigkeit dar, welches im Kontext mit den weiteren beweismässig erstell- ten Faktoren zu betrachten ist. Der Beschuldigte und die beiden Frauen haben ei- nen Fahrer organisieren und diesen für den Transport bezahlen müssen. Zudem haben die drei Personen einen Ort für ihren Plan, Diebstähle zu begehen, wählen 30 müssen. Es hat somit wie beweismässig erstellt, zumindest eine minimale Informa- tion durch die drei nicht ortskundigen Personen stattgefunden, um einen «lukrati- ven» touristischen Ort, nämlich Interlaken, für die Diebestouren auszuwählen. Wei- ter mussten sich die drei Beteiligten in Interlaken angekommen wiederum orientieren, um einen günstigen Standort zum Stehlen auszuwählen. Dafür haben sie sich für bei Touristen beliebte Orte wie die J.________, den P.________ und die Region R________brücke entschieden. Dort haben sie die Anonymität im Ge- dränge von Menschenansammlungen genutzt, um unaufmerksamen Touristen ihre Portemonnaies aus Taschen bzw. Hosentaschen zu entwenden. Es ist beweis- mässig erstellt, dass sich die drei Personen in Interlaken während der ganzen Zeit gemeinsam aufhielten. Wie ebenfalls beweismässig gezeigt werden konnte, hat sich das Trio sodann positioniert und auf günstige Möglichkeiten zum Stehlen ge- wartet. Durch das Aufstellen zu dritt, hat sich die Häufigkeit solcher Gelegenheiten erhöht. Schliesslich stellt auch der gemeinsame Verzehr eines Teils des Erlöses, wenn auch nicht für sich alleine, ein Indiz für die Bandenmässigkeit dar. Insbeson- dere die Tatsache, dass die drei Personen in der gleichen Konstellation wenige Tage später erneut nach Interlaken reisten um zu stehlen, stellt ein weiteres star- kes Indiz für die Bandenmässigkeit dar. Dabei wären die Diebestouren – ohne Festnahme am 20. August 2016 – ohne Weiteres fortgesetzt worden. Diese Indizi- en belegen insgesamt die organisierte Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldig- ten, T.________ und U.________. Soweit die Verteidigung vorbringt, es fehle an einer Aufgabenteilung, ist weiter auf das Argument der Leitung Jugendanwaltschaft, dass Taschendiebstähle nicht in al- le Einzelheiten geplant werden können, hinzuweisen. Es ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, dass den Beschuldigten, nicht wie anfangs vermutet, soge- nannte Trickdiebstähle nachgewiesen werden konnten. Erforderlich ist aber nicht, dass von der Bande ein besonders komplexes Vorgehen gewählt wird, bei welchen jedem Beteiligten eine genau bestimmte Rolle zukommt, damit von einer ausrei- chenden Aufgabenteilung ausgegangen werden kann. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angebracht, an das Erfordernis einer Aufgabenteilung bei relativ sim- plen Deliktsabläufen überhöhte Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr der Lei- tung Jugendanwaltschaft beizupflichten, wonach es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme, sondern auf den Willen zur mittäterschaftlichen Tatbege- hung. Dem schadet auch nicht, dass die Zahl der erfolgreich begangen Diebstähle mit drei Diebstählen vorliegend noch relativ gering ist. Erforderlich ist, wie erwähnt, le- diglich mindestens ein bereits verübter Diebstahl der Bande. Es kann nicht ange- hen, die Bandenmässigkeit vorliegend lediglich zu verneinen, weil die Bande zu früh gestoppt wurde. Entscheidend ist, wie vorgebracht wurde, der gemeinsame Entschluss, eine unbestimmte, mindestens aber grössere Anzahl von Delikten zu begehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 130 f. zu Art. 139 StGB). Durch die Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit der wiederholten An- und Abreise ist beweis- mässig erstellt, dass abgemacht war, eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen. Es ist von einer Serie gleichartiger Diebstähle zu sprechen. Die Kammer geht davon aus, dass diese Serie einzig durch die Festnahme des Trios zu diesem Zeitpunkt beendet wurde, und dass die Anzahl Taten ansonsten gestiegen wäre. 31 Zumindest für den 20. August 2016 ist davon auszugehen, dass bei entsprechend sich bietender Gelegenheit weitere Diebstähle stattgefunden hätten. Dabei kann of- fen gelassen werden, ob die Serie von Diebstouren über den 20. August 2016 hin- aus noch weiter gegangen wäre, hätte keine Festnahme stattgefunden. Die Ban- denabrede hat sich in den Diebstählen insofern realisiert, als dass alle Beschuldigten Diebstähle begangen haben. Diesbezüglich ist nochmals auf die damit in Einklang stehende Aussage von U.________ hinzuweisen: «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080 Z. 201 f.). Bezüglich der Teilnahme des Beschuldigten an den Diebstählen der beiden Frauen ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern zuzustimmen, als nicht vorausgesetzt wird, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen ha- ben. Entscheidend und für die Kammer wie gezeigt erstellt, ist, dass die Diebstähle allesamt von der Bandenabrede erfasst waren. Sie liefen alle nach dem gleichen Muster ab, welches man sich zuvor mit dem Ziel überlegt hatte, möglichst viel zu erbeuten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Handlungen der Frauen vom Willen des Beschuldigten abwichen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Beweismässig erstellt ist – aufgrund der ständigen gemeinsamen Anwesenheit der drei Tatinvolvierten in Interlaken – zudem, dass die Diebstähle in Anwesenheit des Beschuldigten begangen wurden. Der Anteil des Beschuldigten an den Diebstählen bestand darin, dass er sich mit U.________ und T.________ aufstellte, um zu stehlen. Ausserdem haben sich die drei Personen gegenseitig in ihrem Tun bekräftigt. Somit gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Betei- ligten nicht als derart locker, dass von einem losen und völlig unbeständigen Zu- sammenhalt ausgegangen werden müsste. Die besondere Gefährlichkeit der Bandenmässigkeit, die die fortgesetzte Verübung von Delikten voraussehen lässt und den Ausstieg der Bandenmitglieder aus der de- liktischen Tätigkeit erheblich erschwert, ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Durch den Zusammenschluss und die gemeinsame Organisation ist von einer psychi- schen Stärkung der drei Tatinvolvierten untereinander auszugehen. Dies auch im Hinblick auf die besseren Ortskenntnisse der beiden Frauen, des Verwandtschafts- verhältnisses und der mutmasslichen einschlägigen Deliktserfahrung von zumin- dest U.________. Diese Faktoren sprechen für die Begehung fortgesetzter Diebstähle. Damit weicht der vorliegende Fall insbesondere von dem von der Ver- teidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014) ab, in welchem die fehlende besondere Gefährlichkeit sowie eine zu lose Zusammenarbeit und das Fehlen einer eigentlichen Serie gleichartiger Straftaten zur Verneinung der Bandenmässigkeit führte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ohne die vorliegende Gruppenzusammen- setzung und die jeweilige Anwesenheit der anderen zwei Tatinvolvierten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt hätten. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz und der Leitung Jugendanwaltschaft wird die Qualifikation der Bandenmäs- sigkeit folglich bejaht. Der Beschuldigte ist des bandenmässig begangenen Dieb- stahls nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 32 V. Strafzumessung 18. Überprüfung durch die Kammer Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, insbesondere zur spezialpräventiven Zielsetzung des Jugendstrafrechts, sind zutreffend. Auf die- se kann verwiesen werden (pag. 460 ff.) 19. Strafart und Strafrahmen In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 461) erachtet auch die Kammer den Freiheitsentzug als einzig angemessene Strafart. Die anderen im Jugendrecht infrage kommenden Strafarten, der Verweis (Art. 22 JStG), die per- sönliche Leistung (Art. 23 JStG) sowie die Busse (Art. 24 JStG), kommen aus spe- zialpräventiven Überlegungen nicht in Frage. Dies insbesondere im Hinblick auf die bandenmässige Begehung des Diebstahls, welchem eine besondere Gefährlichkeit für die fortgesetzte Begehung inhärent ist. Ebenfalls ist beim Beschuldigten – wie sogleich zu zeigen sein wird – von fehlender Reue und Einsicht auszugehen, so- dass eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Hinsicht unerlässlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der objektive Strafrahmen wurde von der Vorinstanz korrekt auf einen Tag bis 12 Monate Freiheitsentzug eingegrenzt (Art. 25 Abs. 1 JStG i.V.m Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ebenfalls hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass das Asperationsprinzip nach Art. 34 JStG, aufgrund der Tatsache, dass der Qualifikation des bandenmässigen Diebstahls eine fortgesetzte Verübung imma- nent ist, nicht anwendbar sei. 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Aufgrund der Tatsache, dass mit der Qualifikation als bandenmässiger Diebstahl tendenziell ein hoher Deliktsbetrag impliziert wird, ist trotz des nicht unerheblichen Deliktsbetrags von ca. CHF 2‘000.00 noch von einem insgesamt tiefen Deliktsbe- trag auszugehen. Zudem liegt die Begehung von drei Diebstählen im Hinblick auf die Qualifikation mengenmässig ebenfalls eher im unteren Bereich. Es ist somit von einer leichten Tatschwere auszugehen Die Vorinstanz bezeichnete das Vorgehen der drei Personen als geübt, geschickt und effizient, da bewusst Touristen in Menschenmengen als Geschädigte ausge- wählt wurden, deren Unaufmerksamkeit ausgenutzt wurde, sodass die Entdeckung der Diebstähle nicht auf frischer Tat, sondern erst im Nachhinein erfolgte. Sie be- zeichnete die Verwerflichkeit des Handelns in der Folge zutreffend als leicht straf- erhöhend. Die Kammer geht von einem leichten Verschulden aus und erachtet ge- stützt darauf eine Strafe im untersten Viertel des Strafrahmens als angezeigt. 33 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beweggrund der finanziellen Bereicherung wirkt sich beim Diebstahl, wie von der Vorinstanz ausgeführt, neutral aus. Die Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes erachtet die Kammer vorliegend als abgrenzungsbedürftig. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte ohne Notlage gehandelt habe, jedoch von seinen älteren Mittäter- innen erwartet wurde, dass er bei den Diebstählen mitwirke. Der Beschuldigte habe mit seinen gelegentlichen Arbeiten auf dem Bau keinen angemessenen Lebensun- terhalt erzielen können. Seine Entscheidungsfreiheit sei deshalb gewissermassen eingeschränkt gewesen. Zudem ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschul- digte Teil eines Systems mit Hintermännern sei, bei dem er auf einer unteren Hier- archiestufe stehe. Dies wirke sich merklich strafmindernd aus. Dem widerspricht die Leitung Jugendanwaltschaft klar, indem sie davon ausgeht, dass die Diebstähle durchaus vermeidbar gewesen wären. Sie fordert deshalb eine straferhöhende Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft an und geht von einer freien Entscheidung des Beschuldigten und damit von der Ver- meidbarkeit der Diebstähle aus. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Hintermän- nern handelt es sich um eine Mutmassung, auf die im Sachverhalt nichts Konkretes hindeutet und von denen auch vom Beschuldigten und den beiden Frauen nichts vorgebracht wurde. Die Kammer geht folglich davon aus, dass die Diebstähle ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. Dies wirkt sich jedoch nicht straferhöhend aus. 20.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt befindet sich die Tatschwere in der Mitte des untersten Viertels des Strafrahmens. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsent- zug als der objektiven Tatschwere angemessen. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das von der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Ausgeführte ist zu bestätigen (pag. 463). Insgesamt ist diesbezüglich nur sehr wenig bekannt. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Beschuldigte der Ethnie der Roma angehört. Der Beschuldigte verfügte jedenfalls zum Tatzeitpunkt über keine regelmässige Arbeitsstelle und lebte teilweise in Frankreich, was nicht für besonders stabile Verhältnisse spricht. Er hat in der Schweiz keine Vorstrafen. Insgesamt sind diese Komponenten als neutral zu werten. 21.2 Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt. Die Tatsache, dass er nicht von Anfang an und nur teilweise geständig war, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als beim Beschuldigten keine echte Einsicht und Reue erkennbar ist. Dieser Aspekt ist ebenfalls neutral zu gewichten. 34 21.3 Strafempfindlichkeit Weiter ist die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich zu be- zeichnen, weshalb auch die Strafempfindlichkeit neutral zu werten ist. Anzeichen für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht auszumachen. 21.4 Fazit zu den Täterkomponenten Als Fazit zu den Täterkomponenten kann festgehalten werden, dass diese allesamt neutral zu gewichten sind. 22. Strafmass und Strafvollzug Aus dem Aufgeführten ergibt sich ein definitives Strafmass von 45 Tagen Freiheits- strafe. Eine Strafe im Bereich der von der Leitung Jugendanwaltschaft beantragten 60 Tage erscheint der Kammer unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die Jugendanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für alle 10 ange- klagten Diebstahlsvorwürfe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen forderte, als ent- schieden zu hoch. Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG). Das Vorliegen einer positiven Prognose wird gesetzlich vermutet, solange keine eindeutigen Risikofaktoren vorliegen, die eine solche ausschliessen. Der Beschuldigte ist nicht im schweizerischen Strafre- gister verzeichnet. Ansonsten ist über ihn, wie von der Vorinstanz zutreffend aus- geführt, praktisch nichts bekannt, insbesondere auch keine Risikofaktoren, weshalb eine negative Prognose nicht bejaht werden kann. Der Beschuldigte hat durch die ausgestandene Untersuchungshaft ausserdem einen Denkzettel erhalten. Der be- dingte Vollzug ist vorliegend zu gewähren. Die Probezeit wird auf ein Jahr festge- setzt. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes wird auf die Beiordnung einer Be- gleitperson verzichtet (Art. 35 Abs. 2 i.V.m Art. 29 Abs. 1 und 3 JStG). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 39 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Reststrafe beträgt somit sechs Tage. VI. Zivilpunkt Die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin D.________ ist in Rechtskraft er- wachsen (Ziff. III. 2. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 404]). Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen und es kann integral auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 465 f, S. 49 f. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Durch die Kammer zu prüfen, ist hingegen die Zivil- klage des Zivilklägers C.________, welche erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde. Mangels (Anschluss-)Berufung des Zivilklägers darf der Zivil- punkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (siehe Ausführun- gen zur Kognition der Kammer). Infolge des vorliegenden Schuldspruchs des Be- schuldigten ist durch die Kammer nichts anderes zu befinden, als der Verweis der Zivilklage des Zivilklägers auf den Zivilweg infolge unzureichender Begründung (126 Abs. 2 Bst. b StPO). 35 VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten werden 1/2 der erstinstanzlichen Pauschalge- bühren von insgesamt CHF 700.00, ausmachend CHF 350.00, zur Bezahlung auf- erlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten pauschal auf CHF 600.00 festgelegt (Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Freispruch in allen drei Punkten. Da die Kammer die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt, unterliegt der Be- schuldigte vollumfänglich. Die Leitung Jugendanwaltschaft beschränkte ihre An- schlussberufung auf die Strafzumessung (und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils) und begehrte insbesondere einen Freiheitsentzug von 60 Tagen. Da die Kammer das vorinstanzliche Strafmass von 45 Tagessätzen bestätigt, unterliegt auch die Leitung Jugendanwaltschaft insoweit vollständig. Ein Verteilschlüssel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 3/4 zu Lasten des Be- schuldigten und 1/4 zu Lasten des Kantons Bern rechtfertigt sich damit. Der Be- schuldigte hat 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, aus- machend CHF 450.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. 24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt 36 werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetz- liche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprech B.________ wurde von der Vorinstanz auf total CHF 5‘858.80 bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2‘929.40 und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 707.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprech B.________ wird gemäss der eingereichten und für ange- messen erachteten Kostennote vom 1. Februar 2019 (pag. 581 ff.) auf total CHF 4‘544.95 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für sein Unterliegen ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3‘408.70 und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 838.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kan- ton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er im Übrigen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3, pag. 507 und 514). VIII. Verfügungen 25. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Vom Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 243 f.). Das Bundesamt hat die erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach der Probezeit zu lö- schen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) vorzeitig die Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder ver- missten Personen [DNA-Profil-Gesetz]; SR 363). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die 37 Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; [AFIS-Verordnung; SR 361.3]). 26. Eintrag im Strafregister Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind im Strafregister aufzunehmen, wenn sie mit einem Freiheitsentzug sanktioniert werden (Art. 366 Abs. 3 Bst. a StGB). Entsprechend ist das vorliegende Urteil im Strafregis- ter einzutragen. 38 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialge- richt) vom 12. Dezember 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des bandenmässigen Dieb- stahls angeblich gemeinsam begangen mit zwei Mittäterinnen 1. am 16.08.2016 in 3014 Bern, E.________, z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 305.00; AKS Ziff. 1.6); 2. am 16.08.2016 in 3800 Interlaken, F.________strasse, z.N. G.________ (Deliktsbe- trag ca. CHF 800.00; AKS Ziff. 1.10); 3. am 17.08.2016 in 3600 Thun, H.________, z.N. I.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘285.70; AKS Ziff. 1.5); 4. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, J.________, z.N. K.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 60.00; AKS Ziff. 1.2); 5. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. M.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 320.00; AKS Ziff. 1.1); 6. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, z.N. N.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 545.00; AKS Ziff. 1.4); 7. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. O.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘706.00; AKS Ziff. 1.7); unter Auferlegung der anteilsmässigen Pauschalgebühren von CHF 350.00 an den Kanton Bern (1/2 von CHF 700.00; Art. 423 StPO); unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ von CHF 2‘929.40 (1/2 der Anwaltskosten) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). B. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verfügt wurde: Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO; AKS Ziff. 1.6). 39 II. A.________ wird schuldig erklärt: des bandenmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit U.________ und T.________ 1. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, Region P.________, z.N. Q.________ (Deliktsbe- trag ca. CHF 880.00, AKS Ziff. 1.3); 2. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, R________brücke, z.N. C.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘985.00; AKS Ziff. 1.9); 3. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. S.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 240.00; AKS Ziff. 1.8): und in Anwendung der Artikel 47, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB; 1, 2, 3, 11, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 35 JStG; 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; 1, 3, 4, 36 und 44 JStPO; 30, 31, 32, 33 VKD; verurteilt: 1. Zu einem Freiheitsentzug von 45 Tagen. Die ausgestandene Haft (Untersuchungs- haft) von 39 Tagen wird vollumfänglich an den Freiheitsentzug angerechnet. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die ohne Begleitperson zu durchlaufende Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 2. Zur Bezahlung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00, 1/2 ausmachend CHF 350.00. 3. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00, 3/4 ausmachend CHF 450.00. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, 1/4 ausmachend CHF 150.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Im Zivilpunkt werden für das erst- und oberinstanzliche Verfahren keine besonderen Verfahrenskosten ausgeschieden. 40 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprech B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ schuldig erklärt wird (1/2): StundenSatz amtliche Entschädigung 13.10 200.00 CHF 2'620.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 92.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'712.40 CHF 217.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'929.40 volles Honorar 250.00 CHF 3'275.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 92.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'367.40 CHF 269.40 Total CHF 3'636.80 nachforderbarer Betrag CHF 707.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘929.40 zurückzuzahlen und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 707.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprech B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: a) Soweit A.________ unterliegt (3/4): StundenSatz amtliche Entschädigung 15.56 200.00 CHF 3'112.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'165.00 CHF 243.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'408.70 volles Honorar 15.56 250.00 CHF 3'890.70 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'943.20 CHF 303.60 Total CHF 4'246.80 nachforderbarer Betrag CHF 838.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘408.70 zurückzuzahlen und Fürsprech B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 838.10, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) 41 a. Soweit A.________ obsiegt (1/4): StundenSatz amtliche Entschädigung 5.19 200.00 CHF 1'037.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 17.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'055.00 CHF 81.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'136.25 Fürsprech B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von total CHF 1‘136.25 ausgerichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. h DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 3. Dieses Urteil wird im Strafregister eingetragen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprech B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Privatkläger C.________ (auszugsweise) - der Privatklägerin D.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - dem Jugendgericht des Kantons Bern - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (nur Dispositiv, zu- sammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) 42 Bern, 20. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 43