13. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 1'700.00 und Auslagen von CHF 100.00 und belaufen sich auf insgesamt CHF 1'800.00. Aufgrund der Verurteilung sind sie der Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.