Gleichwohl wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdung durch die Beaufsichtigung des Hundes zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt leicht verschuldensmindernd, sodass insgesamt eine Busse in der Höhe von CHF 600.00 dem Gesamtverschulden angemessen ist. Die Täterkomponenten, für die auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 150, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind neutral zu gewichten. Die von der Vorinstanz auf CHF 600.00 festgelegte Busse erweist sich damit im Ergebnis als angemessen und wird von der Kammer in dieser