Dem objektiven Tatverschulden entspräche eine Busse von mindestens CHF 700.00. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte. Mit dem längeren Zurücklassen des angeleinten Hundes an diesem stark frequentierten Ort vertraute sie aber sehr leichtfertig darauf, dass die nahe liegende Möglichkeit einer gefährlichen Konfrontation mit einem Passanten nicht eintritt. Immerhin ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte den Hund vor der Hitze im Auto verschonen wollte. Gleichwohl wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdung durch die Beaufsichtigung des Hundes zu verhindern.