Auch in dieser Zeit ging eine abstrakte Gefahr von ihm aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere gerade noch als leicht zu bezeichnen. Unter diesen Umständen ist die Busse aber deutlich höher anzusetzen, als die im Anhang der kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV; BSG 324.111) vorgesehenen CHF 100.00 für die Missachtung der Leinenpflicht, das unbeaufsichtigte Laufenlassen des Hundes im öffentlichen Raum oder die – vorliegend ebenfalls enthaltene – unwirksame Kontrolle des Hundes (KOBV, Anhang 1, Bst. C Nrn. 6–8). Dem objektiven Tatverschulden entspräche eine Busse von mindestens CHF 700.00.