12. Konkrete Strafzumessung Zuwiderhandlungen gegen die Hundehaltungsvorschriften von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz werden gemäss Art. 15 Hundegesetz mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen dieser Übertretung (vgl. Art. 103 StGB) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 1 Abs. 1 KStrG). Der Verstoss gegen die Hundehaltungsvorschriften durch die Beschuldigte hatte nicht nur, was zur Erfüllung des Tatbestandes schon ausreichen würde, die Belästigung eines Tieres zur Folge. Vielmehr war ein Mensch davon betroffen und dieser wurde nicht nur belästigt, sondern konkret gefährdet.