11. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Vorliegend fehlt es an einer mehrfachen Tatbegehung, weshalb das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt und sich Ausführungen dazu erübrigen. Im Übrigen kann betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 147, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).