Im Übrigen ist auch weder im Strafbefehl noch im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv von einer mehrfachen Tatbegehung die Rede. Die Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, begangen am 16. Mai 2017 in Bern durch Verstoss gegen Hundehaltungsvorschriften (fehlende Kontrolle von Hunden im öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), schuldig gemacht. 14 IV. Strafzumessung