fährdung, vom Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz und ist damit zumindest wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, in letzterem enthalten, wenn dieser erfüllt ist. Die Tatbestände stehen vorliegend in unechter Konkurrenz zueinander. Im Übrigen ist auch weder im Strafbefehl noch im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv von einer mehrfachen Tatbegehung die Rede.