Die in Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz statuierten Pflichten, insbesondere diejenigen zur wirksamen Kontrolle über den Hund, konkretisieren die Vorkehrungen, die der Hundehalter insbesondere im öffentlichen Raum zu treffen hat, um Menschen und Tiere nicht zu belästigen oder zu gefährden (vgl. auch Vortrag Hundegesetz, S. 10, wo Tatbestandselemente beider Absätze kombiniert werden). Aufgrund dieser engen Verknüpfung unterscheidet sich der abstrakte Gefährdungstatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz im Wesentlichen nur durch den fehlenden Taterfolg, vorliegend der konkreten Ge-