Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz aber, wenn sie davon ausgeht, dass die Tatbestände aufgrund unterschiedlicher geschützter Rechtsgüter in Idealkonkurrenz zueinander stehen (vgl. 146, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie ausgeführt (E. 9.1 oben) zielen beide Tatbestände – ob sie nun eine konkrete Gefährdung oder Belästigung voraussetzen oder als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sind – auf Belange der Sicherheit und Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung ab. Sie schützen damit dieselben Rechtsgüter.