Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 10.3 Die Vorinstanz hielt zu den Konkurrenzen fest, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten sowohl Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz als auch Abs. 2 der Bestimmung erfüllt habe. Dies trifft nach dem oben Gesagten grundsätzlich zu. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz aber, wenn sie davon ausgeht, dass die Tatbestände aufgrund unterschiedlicher geschützter Rechtsgüter in Idealkonkurrenz zueinander stehen (vgl. 146, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).