Mit dem eingetretenen Gefährdungserfolg hat sich das von der Beschuldigten durch die mangelnde Beaufsichtigung des Hundes geschaffene unerlaubte Risiko verwirklicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat die Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, indem sie den Hund angeleint an einem Baum auf dem Vorplatz des Kongressgebäudes des Messegeländes in Bern unbeaufsichtigt und unkontrolliert zurückliess. Die eingetretene konkrete Gefährdung von Herrn C.________ ist auf ihr fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Tatbestand von Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz ist damit erfüllt.