13 beaufsichtigte Zurücklassen des Hundes war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine konkrete Gefährdung eines Menschen, wie sie dann auch eintrat, herbeizuführen. Der eingetretene Geschehensablauf war für die Beschuldigte zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Mit dem eingetretenen Gefährdungserfolg hat sich das von der Beschuldigten durch die mangelnde Beaufsichtigung des Hundes geschaffene unerlaubte Risiko verwirklicht.