Das Verhalten von Herrn C.________ stellt kein Mitverschulden des Opfers dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und die Missachtung der Aufsichtspflicht der Halterin als Ursache in den Hintergrund drängen würde. Ebenso wenig ist im Verhalten von Zeuge F.________ – der nach eigenen Angaben auf den Hund zugegangen ist, ihn zu beruhigen versucht hat, wobei der Hund beim Versuch, die Leine zu lösen, nach ihm geschnappt hat (pag. 105, Z. 35–39) – eine solche Mitursache zu sehen, welche das Verhalten der Hundehalterin als adäquat kausale Ursache zu verdrängen vermochte.