Wie in jenem Bundesgerichtsentscheid zur dortigen Situation festgehalten (Urteil 1B_366/2011 E. 2.6), kann auch vorliegend zur Beurteilung der Voraussehbarkeit nicht allein entscheidend sein, wie sich eine durchschnittlich, oder sogar besonders aufmerksame Person verhalten hätte. Insbesondere konnte die Beschuldigte aus dem laut Verteidigung angeblich hohen Verkehrsaufkommen nicht mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Passanten rechnen. Vielmehr war aufgrund der vielen Menschen, welche wegen der Generalversammlung aber auch der nahen Allmendwiese von den Parkplätzen und dem ÖV herkommend den Ort passierten, an jenem Tag etwa auch mit Kindern und älteren Personen zu rechnen.