Dort hatte ein Halter seinen Schäferhund an einer Parkbank bei einer Sportanlage festgebunden und unbeaufsichtigt zurückgelassen, bevor der Hund das Opfer, das ohne das Tier zu bemerken in einem Abstand von ca. 80 cm an der Parkbank vorbeiging, ansprang und biss. Wie in jenem Bundesgerichtsentscheid zur dortigen Situation festgehalten (Urteil 1B_366/2011 E. 2.6), kann auch vorliegend zur Beurteilung der Voraussehbarkeit nicht allein entscheidend sein, wie sich eine durchschnittlich, oder sogar besonders aufmerksame Person verhalten hätte.