Es war aufgrund der örtlichen Verhältnisse durchaus damit zu rechnen, dass das Tier von wenig achtsamen, etwa zwischen Fahrzeugen hervortretenden Personen unbemerkt blieb. Insofern weist der Fall entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus Parallelen mit demjenigen auf, der dem Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 zugrunde lag. Dort hatte ein Halter seinen Schäferhund an einer Parkbank bei einer Sportanlage festgebunden und unbeaufsichtigt zurückgelassen, bevor der Hund das Opfer, das ohne das Tier zu bemerken in einem Abstand von ca. 80 cm an der Parkbank vorbeiging, ansprang und biss.