12 ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). Es ist allgemein bekannt, dass von Hunden, auch wenn sie gut sozialisiert und erzogen sind, stets ein gewisses Gefahrenpotential ausgehen kann. Insbesondere neigen sie in fremder Umgebung zu Schreckhaftigkeit und können damit zur Gefahr für Menschen und Tiere werden (vgl. RICHNER, a.a.