_ kann ihr aber kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sondern ist nachfolgend näher zu prüfen, ob sie die Folgen ihres Verhaltens nicht bedachte oder darauf nicht Rücksicht nahm. Dazu muss der Geschehensablauf, der zur konkreten Gefährdung von Herrn C.________ führte, für die Beschuldigte mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Gemäss dem dabei relevanten Massstab der Adäquanz muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.