10.2 Entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 143, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Hund im Wissen darum, dass sie diesen über eine längere Zeitdauer nicht mehr wirksam unter Kontrolle würde halten können, unbeaufsichtigt zurückliess. Hinsichtlich der konkreten Gefährdung von Herrn C.________ kann ihr aber kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sondern ist nachfolgend näher zu prüfen, ob sie die Folgen ihres Verhaltens nicht bedachte oder darauf nicht Rücksicht nahm.