Hätte sie den Hund wirksam unter Kontrolle gehalten, etwa indem sie diesen selber beaufsichtigt oder durch eine geeignete Drittperson hätte beaufsichtigen lassen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gefährdung von Herrn C.________ gekommen. Insbesondere hätte schon zuvor der steigenden Unruhe und Aggression des Hundes entgegengewirkt und sodann, nötigenfalls, Passanten wie Herr C.________ gewarnt werden können. Es wäre der Beschuldigten auch möglich gewesen, dieser Aufsichtspflicht nachzukommen. 10.2 Entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag.