Einer solchen Konfrontation konnte durch die blosse Einschränkung des Aktionsradius‘ des Hundes durch das Anleinen nicht wirksam begegnet werden. Die Beschuldigte hätte unter diesen Umständen nicht während mindestens einer halben Stunde gänzlich auf die Beaufsichtigung des Hundes verzichten dürfen. Hätte sie den Hund wirksam unter Kontrolle gehalten, etwa indem sie diesen selber beaufsichtigt oder durch eine geeignete Drittperson hätte beaufsichtigen lassen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gefährdung von Herrn C.________ gekommen.