107, Z. 3–7), und weiter, dass zwischen Fahrzeugen hervortretende Personen oder sonstwie abgelenkte Fussgänger unbemerkt zu nahe an den Hund hätten treten, diesen stören oder erschrecken und dadurch eine ungewollte Reaktion des Hundes hätten hervorrufen können (pag. 145, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies deckt sich auch mit den sich in den Akten befindlichen Fotos der Örtlichkeit (pag. 35 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von Herr C.________, wonach das Gelände nicht so frei gewesen sei, wie auf dem Foto abgebildet [pag. 101, Z. 23], und diejenigen von Zeuge F.________, wonach Herr C.____