11 200) gesprochen werden. So hielt die Vorinstanz zu den örtlichen Verhältnissen insbesondere fest, dass viele Personen an der Stelle, wo der Hund angeleint war, vorbeigehen mussten (vgl. dazu die [in E. 8 oben zitierten] Aussagen von Zeuge F.________ auf pag. 107, Z. 3–7), und weiter, dass zwischen Fahrzeugen hervortretende Personen oder sonstwie abgelenkte Fussgänger unbemerkt zu nahe an den Hund hätten treten, diesen stören oder erschrecken und dadurch eine ungewollte Reaktion des Hundes hätten hervorrufen können (pag.