Anders gestaltet sich die Situation vorliegend, wo der Hund an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle auf dem belebten Vorplatz eines Kongressgebäudes kurz vor Beginn einer Generalversammlung mit rund 2'000 erwarteten Aktionärinnen und Aktionären (vgl. pag. 145, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgebunden wurde und an der für die Passanten nicht mit einem angeleinten Hund zu rechnen war. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz auch nicht von einer von weitem ersichtlichen und übersichtlichen Stelle ausserhalb des Passantenverkehrs (vgl. insb. pag. 194 f., 197,