Der Beschuldigten ist insofern zuzugestehen, dass sie mit dem relativ kurzen Anleinen des Hundes an den Baum und auch mit dem bereitgestellten Wasserbehälter gewisse gefährdungsverhindernde Vorkehrungen getroffen hat. Dies mag je nach Hund an Stellen, an denen kaum mit anderen Menschen oder Tieren zu rechnen ist oder die speziell dafür vorgesehen, ausgerüstet und gekennzeichnet sind (zu denken ist hier etwa an die erwähnte Situation vor einem Geschäft oder Einkaufszentrum), für eine wirksame Kontrolle des Hundes ausreichen.