Je nach Situation kann ein Hund aber auch mit einem dieser beiden Aspekte (etwa dem kurzzeitigen unbeaufsichtigten Anleinen des Hundes an einem «Hundehaken» vor einem Geschäft oder dem beaufsichtigten Laufenlassen eines gut «abrufbaren» Hundes) oder einer sonstigen Massnahme wirksam unter Kontrolle gehalten werden. Der Beschuldigten ist insofern zuzugestehen, dass sie mit dem relativ kurzen Anleinen des Hundes an den Baum und auch mit dem bereitgestellten Wasserbehälter gewisse gefährdungsverhindernde Vorkehrungen getroffen hat.