a Hundegesetz bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten vorgeschriebenen An- der-Leine-Halten bzw. -Führen des Hundes wird der Hund denn auch über die Einschränkung seines Aktionsradius‘ hinaus dadurch unter Kontrolle gehalten, dass der Halter oder die Halterin – physisch und durch Appell – sofort eingreifen könnte. Je nach Situation kann ein Hund aber auch mit einem dieser beiden Aspekte (etwa dem kurzzeitigen unbeaufsichtigten Anleinen des Hundes an einem «Hundehaken» vor einem Geschäft oder dem beaufsichtigten Laufenlassen eines gut «abrufbaren» Hundes) oder einer sonstigen Massnahme wirksam unter Kontrolle gehalten werden.