Gemäss dem Vortrag zum Hundegesetz verlangt die Pflicht zum wirksamen Unter- Kontrolle-Halten bei Begegnungen mit anderen angeleinten Hunden, joggenden oder velofahrenden Personen und Kindern in der Regel, den Hund anzuleinen (Vortrag zum Hundegesetz, S. 10). Mit diesem gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a Hundegesetz bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten vorgeschriebenen An- der-Leine-Halten bzw. -Führen des Hundes wird der Hund denn auch über die Einschränkung seines Aktionsradius‘ hinaus dadurch unter Kontrolle gehalten, dass der Halter oder die Halterin – physisch und durch Appell – sofort eingreifen könnte.